Heirat Im Aargau gab es bislang fünf Ehen mit minderjährigen Brautpersonen

SDA

24.5.2019 - 11:41

Im Kanton Aargau sind in den vergangenen drei Jahren fünf ausländische Eheschliessungen zur Anerkennung gemeldet worden, bei welchen ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat minderjährig war. Das geht aus der Stellungnahme des Regierungsrats zu einer SVP-Interpellation hervor.

In keinem der Fälle erfolgte eine Nichtanerkennung, wie der Regierungsrat in der am Freitag veröffentlichten Stellungnahme zur Interpellation der SVP-Grossrätin Karin Bertschi schreibt. In einem Fall hatten die Ehegatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Volljährigkeit erreicht.

In den vier anderen Fällen betrug die Minderjährigkeit lediglich wenige Monate. In keinem der Fälle hätten Hinweise auf eine Zwangsehe bestanden, hält der Regierungsrat fest. Die Frauen waren zwischen 16 und 17 Jahre alt, die Männer zwischen 16 bis 28 Jahre alt. Die Nationalitäten sind Kosovo, Serbien, Türkei, Schweiz und Libanon.

Eheschliessung nach Brauch

Dagegen wurden im Zusammenhang mit Geburten im Kanton Aargau verschiedentlich ausländische Eheschliessungen aufgrund der Minderjährigkeit der Mutter im Zeitpunkt der Eheschliessung und der meist auch im betreffenden Land nicht erfüllten Ehevoraussetzungen nicht anerkannt, wie es in der Stellungnahme weiter heisst.

Es waren teilweise Eheschliessungen nach Brauch ohne die erforderliche staatliche Registrierung. Dazu existieren gemäss Regierungsrat keine statistischen Daten.

Bislang kein Strafverfahren eröffnet

Gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch sind Zwangsheiraten seit dem 1. Juli 2013 verboten. Im Aargau wurden bislang sechs Verfahren erfasst. In keinem der Verfahren habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden, um ein Strafverfahren zu eröffnen, heisst es in der Stellungnahme.

Eine Zwangsehe im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine Ehe einzugehen.

Täter kann grundsätzlich jedermann sein, wobei der andere Ehepartner und nahe Verwandte, insbesondere Eltern, im Vordergrund stehen. Das Alter des Opfers ist grundsätzlich unerheblich.

Der Umstand, dass bei Eheschliessung einer der Ehegatten oder beide Ehegatten das schweizerische Heiratsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, genügt daher für sich allein nicht, um einen genügenden Anfangsverdacht im Sinne der Strafnorm zu begründen, wie der Regierungsrat erläutert.

Vielmehr seien Hinweise erforderlich, die auf die Existenz einer Nötigungshandlung hindeuteten und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen würden.

Wichtiger Eckpfeiler zur Bekämpfung von Zwangsheirat sei, die involvierten Institutionen gegenüber der Thematik zu sensibilisieren und ihre Zusammenarbeit sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die regierungsrätliche Kommission Häusliche Gewalt zurzeit daran, ein Netzwerk mit Behörden sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen aufzubauen.

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