Ein im Kanton Solothurn wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern vor 22 Jahren verurteilter Mann erhält keine Vollzugserleichterungen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verwahrten ab. Es besteht gemäss Bundesgericht eine Rückfall- und Fluchtgefahr.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte den Mann 1998 unter anderem der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornographie sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten schuldig gesprochen. Er kassierte viereinhalb Jahre Zuchthaus und wurde verwahrt.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wandelte die Verwahrung 2007 in eine stationäre therapeutische Massnahme um. Das kantonale Amt für Justizvollzug hob 2011 die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Das Bundesgericht bestätigte 2017 die zunächst vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erneut angeordnete Verwahrung.
Der Mann befindet sich seit 2011 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel ZG. Er versuchte durch alle Instanzen eine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt zu erreichen.
Er wollte auch jährlich zwei begleitete Ausgänge zu je fünf Stunden. Er habe in den 22 Jahren seiner Inhaftierung keine Fluchtversuche unternommen. Er verhalte sich im Vollzug tadellos und zuverlässig, machte der Mann geltend.
Gutachten sieht Rückfallgefahr
Die Lausanner Richter haben nun seine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 2019 abgewiesen. Das Bundesgericht stützt sich wie die Vorinstanz auf ein Gutachten, wonach beim Mann von einem hohen Rückfallrisiko für erneute pädosexuelle Delikte auszugehen sei.
An der eingeschränkten Behandlungsfähigkeit habe sich nichts geändert. Eine Rückfall- und Fluchtgefahr seien weiterhin gegeben. Für das Bundesgericht legte der Mann in der Beschwerde nicht ausreichend dar, welchem Zeck die Ausgänge dienten und unter welchen Umständen sie erfolgen sollten.
Das Bundesgericht entschied bereits früher, dass ein Urlaub nicht in pauschal angeordnet werden könne. (Urteil 6B_1151/2019 vom 21.01.2020)
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