Coronavirus – Aargau Live-Überwachung: Aargauer Polizei auf «virtueller Patrouille»

SDA

2.4.2020 - 12:27

Die Aargauer Polizei kann zur Kontrolle des vom Bundesrat angeordneten Verbots von Menschenansammlungen auf öffentlichen Plätzen auf bestehende Videokameras in Echtzeit zugreifen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Sonderverordnung per sofort in Kraft gesetzt.

Konkret kann die Polizei zur Durchsetzung und Kontrolle der Verbote bestehende, von der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligte optisch-elektronische Überwachungsanlagen öffentlich zugänglicher Räume zur Echtzeitüberwachung einsetzen, wie es in der Sonderverordnung des Regierungsrats heisst.

Gemäss Verordnung des Bundesrats sind unter anderem Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten. Bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen sind zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Die Polizeikräfte des Kantons Aargau sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verbote verantwortlich. Als möglicher «Deliktsort» komme der gesamte öffentliche Raum des Kantons in Frage, heisst es in den Erläuterungen zur Sonderverordnung.

«Virtuelle Patrouille»

Mit den beschränkt zur Verfügung stehenden polizeilichen Kräften sei eine angemessene Kontrolle nicht umzusetzen. Der Polizei solle daher die Möglichkeit einer «virtuellen Patrouille» ermöglicht werden.

Die Polizei kann zudem ohne Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz neue, zusätzliche optisch-elektronische Überwachungsanlagen zur Echtzeitüberwachung einsetzen. Diese Anlagen sind nach Aufhebung der Massnahmen des Bundesrat zu entfernen.

Im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) aus dem Jahr 2006 besteht bereits eine Rechtsgrundlage, welche die präventive Überwachung des öffentlichen Raums unter gewissen Voraussetzungen zulässt. So werden bereits heute gewisse öffentlich zugängliche Räume polizeilich überwacht.

Dazu ist jedoch eine Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz notwendig. Diese Bewilligung wird für bestimmte Zwecke erteilt. Diese umfassen jedoch nicht die Einhaltung der Versammlungsverbote. Der Einsatz für andere als die bewilligten Zwecke erfordert daher eine Rechtsgrundlage in der Sonderverordnung.

Keine verdeckte Überwachung

Wie bei bestehenden bewilligten Videoüberwachungsanlagen handle es sich nicht um eine verdeckte Überwachung, sondern um eine offene Überwachung, die präventive Zwecke erfülle und der Polizei rasche und zielgerichtete Einsätze erlaube, hält der Regierungsrat fest.

Die Sonderverordnung ist seit Donnerstag in Kraft und gilt für maximal sechs Monate. Der Regierungsrat hebt sie nach eigenen Angaben ganz oder teilweise wieder auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind. Die Sonderverordnung schafft unter anderem auch Klarheit für die Gemeinden, die Sozialämter und für die Steuerzahlenden.

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