Mehrweggeschirr sollen im Kanton Basel-Stadt künftig alle Verkaufsstände im öffentlichen Raum einsetzen müssen. Die Regierung hat am Dienstag eine Änderung des Umweltschutzgesetzes zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.
Mit der Anpassung soll die bisherige Unterscheidung zwischen Veranstaltungen und Verkaufsständen wegfallen. Diese Gleichstellung soll mehr Klarheit schaffen als die seit 2014 geltende Regelung. Unter die neue Bestimmung fallen Märkte, Kioske, Buvetten, Strassencafés und sonstige Verkaufsstände im öffentlichen Raum.
Die Gesetzesrevision bringe Gleichbehandlung und solle so Trittbrettfahrer an Grossanlässen ausbremsen, teilte die Regierung mit. Generelle Ausnahmen, etwa für Fasnacht oder Herbstmesse, sowie allgemeine Kriterien für Ausnahmen werden im Gesetz festgeschrieben. Im Vernehmlassungsentwurf war die Regelung von Ausnahmen noch auf Verordnungsebene angesiedelt, also in Regierungskompetenz.
Gemäss Mitteilung fielen bei der Vernehmlassung von März bis Juni rund zwei Drittel der Reaktionen zur Gesetzesanpassung zustimmend aus. Insgesamt 20 Parteien, Verbände und Organisationen hätten daran teilgenommen. Welche Kritik oder Anregungen aufgenommen wurden, war mangels erreichbarer Auskunftspersonen am Dienstag nicht im Detail zu eruieren.
Stadtkanton mit Vorbildrolle
Gemäss Communiqué soll der Stadtkanton selbst eine Vorbildrolle einnehmen: Überall wo er als Veranstalter auftritt oder wo in kantonseigenen Gebäuden Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr angeboten werden, soll in Zukunft Mehrweggeschirr zum Einsatz kommen.
Die neuen Regelungen sollen wegen der Gemeindeautonomie nur für die Stadt Basel gelten. Riehen und Bettingen sollen aber dazu angehalten werden, für das eigene Gebiet sinngemäss ähnliches zu erlassen. Mit der Gesetzesänderung reagiert die Regierung auch auf eine 2016 in Form eine Anzugs überwiesen Motion aus FDP- und SVP-Kreisen.
Seit 2014 dürfen in Basel-Stadt an öffentlichen Veranstaltungen auf der Allmend für Getränke und Esswaren nur Mehrweggeschirr sowie PET-Flaschen mit Pfand verwendet werden. Dies gilt auch für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen. Ausgenommen ist die Fasnacht.
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