Lausanne
Die Solothurner Behörden haben bei einem anerkannten Asylsuchenden aus Eritrea zurecht festgestellt, dass dessen Niederlassungsbewilligung wegen sechsmonatiger Untersuchungshaft in Deutschland erloschen ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann hatte seine Bewilligung in der Schweiz nicht reservieren lassen.
Das Bundesgericht bestätigt in einem am Montag publizierten Entscheid das Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts. Dieses hatte festgestellt, die Behörden seien nicht verpflichtet gewesen, den Mann darauf hinzuweisen, dass seine Niederlassungsbewilligung nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland erlöschen werde, wenn er kein Gesuch um Verlängerung stelle.
Daran ändere nichts, dass die Ehefrau des Betroffenen die Solothurner Behörden über die Inhaftierung ihres Mannes informiert hatte. Der Eritreer hatte vier Landsleute mit seinem Auto von Österreich nach Deutschland gefahren. Deshalb wurde nach der sechsmonatigen Untersuchungshaft wegen Einschleusens von Ausländern zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
In der Schweiz war der Mann 2008 als Flüchtling anerkannt worden, und es wurde ihm Asyl gewährt. Der Asylstatus wurde ihm wegen der Verurteilung in Deutschland wieder entzogen. Die Solothurner Ausländerbehörde hatte sich jedoch bereit erklärt, seiner Ehefrau und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. (Urteil 2C_776/2017 vom 02.10.2017)
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