Grosse Rat AGParlament entschärft «schwarze Liste» von säumigen Prämienzahlenden
ga, sda
26.4.2022 - 12:31
Im Kanton Aargau sollen auf der «schwarzen Liste» der säumigen Prämienzahlenden künftig einzig Personen stehen, welche die Prämien mutwillig nicht bezahlen. Wer arm ist, soll nicht mehr bestraft werden. Das hat der Grosse Rat am Dienstag einstimmig beschlossen.
Keystone-SDA, ga, sda
26.04.2022, 12:31
SDA
Versicherte, gegen die ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, kommen demnach nicht mehr auf die Liste der säumigen Versicherten. Der Grosse Rat hiess diese und weitere Anpassungen im kantonalen Krankenversicherungsgesetz gut.
Im Kanton Aargau besteht die «schwarze Liste» seit Juli 2014. Ein Eintrag auf der Liste erfolgt dann, wenn die versicherte Person eine Betreibung für Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begleicht. Die Krankenversicherungen schränken in der Folge ihre Leistungen ein. Einzig Notfallbehandlungen werden finanziert.
Die Hälfte ist zahlungsunfähig
Die SVA Aargau führt im Auftrag des Kantons diese «schwarze Liste». Derzeit stehen im Aargau etwa 11'000 Personen auf der Liste. Davon verfüge etwa die Hälfte über einen oder mehrere Verlustscheine, heisst es in der Botschaft des Regierungsrats. Der Grosse Rat hatte im Mai 2021 eine Motion von FDP, SVP und Die Mitte gutgeheissen, um diese «schwarze Liste» zu entschärfen.
Die «schwarze Liste» gehöre grundsätzlich abgeschafft, hielt ein SP-Sprecher am Dienstag bei der Diskussion über die Gesetzesrevision fest. Die Entschärfung bringe aber Verbesserungen zur heutigen Situation. Die Grünen sprachen ebenfalls gegen diese Liste aus.
Gemäss SVP muss die «schwarze Liste» weitergeführt werden. Es sollten jedoch einzig Personen aufgeführt werden, die tatsächlich nicht bezahlen könnten. FDP und GLP waren der gleichen Meinung.
Die Anpassung des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes führt auch dazu, dass zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen direkt der SVA Aargau zurückerstattet werden müssen. Im Gesetz gibt es derzeit keine genügende rechtliche Grundlage, um zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen direkt vom Krankenversicherer zurückzufordern.
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