Gesetzgebung Regierung will Zulassung für Notare im Aargau vereinfachen

roch, sda

26.5.2023 - 12:34

Die Aargauer Regierung schlägt dem Grossen Rat unter anderem vor, dass auch Personen ohne Schweizer Pass als Notarin oder Notar zugelassen werden können. (Symbolbild)
Die Aargauer Regierung schlägt dem Grossen Rat unter anderem vor, dass auch Personen ohne Schweizer Pass als Notarin oder Notar zugelassen werden können. (Symbolbild)
Keystone

Die Aargauer Regierung will die Zulassung zur Notariatsprüfung erleichtern und ausserkantonale Patente einfacher anerkennen. Dazu schlägt der Regierungsrat dem Parlament eine Teilrevision des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes vor.

26.5.2023 - 12:34

Aktuell sind 135 Personen im Beurkundungsregister des Kantons Aargau eingetragen, wie der Regierungsrat in seiner am Freitag veröffentlichten Botschaft an den Grossen Rat schreibt. Zwei Drittel davon hätten das 50. Lebensjahr überschritten, ein Drittel der Urkundspersonen sei über 65 Jahre alt.

Weil nicht genügend junge Notarinnen und Notare nachrückten, sei «künftig ein gewisser Mangel an Dienstleistungsanbietenden für die Kundschaft nicht auszuschliessen». Damit auch in Zukunft genügend Urkundspersonen zur Verfügung stehen, schlägt die Regierung deshalb vor, die Zulassung als Notar oder Notarin zu vereinfachen.

Ohne Schweizer Bürgerrecht und Uni-Abschluss

Konkret sollen künftig auch Personen ohne Schweizer Bürgerrecht zugelassen werden können, wie dies in vielen anderen Kantonen schon der Fall ist. Der Wohnsitz in der Schweiz und «geeignete Büroräumlichkeiten im Kanton» soll hingegen weiterhin nötig sein.

Zur Notariatsprüfung zugelassen werden sollen neben Inhabern eines Lizentiats oder eines Masterabschlusses einer Schweizer Universität künftig auch Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Damit erhalten auch in der Schweiz tätige Juristen mit einem ausländischen Studienabschluss Zugang.

An Digitalisierung anpassen

Weiter will die Regierung die Ausstandsbestimmungen, also wann eine Urkundsperson eine Handlung nicht vornehmen darf, offener und praxistauglicher gestalten. Das seit 2013 geltende Gesetz wird ausserdem der Digitalisierung angepasst, indem es das Vorgehen bei virtuellen Generalversammlungen oder der Beurkundung mit elektronischen Kopien genauer regelt.

Mit Rechtsänderungen soll zudem die Verantwortlichkeit der Urkundspersonen erweitert werden, was laut der Botschaft den Schutz der Kundschaft weiter stärke. Nach der Beratung im Kantonsparlament und einer allfälligen Volksabstimmung soll das revidierte Gesetz voraussichtlich auf Anfang 2025 in Kraft treten.

roch, sda