Bundesgericht Sanierungsverfügung für Deponie Feldreben ist nicht sakrosankt

SDA

17.3.2020 - 12:00

Das Aktionskomitee «Chemiemüll weg!» und drei Privatpersonen sind nicht berechtigt, gegen die Sanierungsverfügung für die alte Deponie Feldreben in Muttenz BL Beschwerde einzulegen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Den Beschwerdeweg können die Projektgegner erst beim Vorliegen einer konkreten Baubewilligung einschlagen.

Das Bundesgericht kommt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Gegner der Teilsanierung auch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung die Möglichkeit haben, sich zu den Grundlagen der Sanierung zu äussern.

Die kritisierte Verfügung sieht vor, dass die Deponie auf dem Areal Feldreben in einem zweistufigen Verfahren saniert und nur ein Teil des Materials ausgehoben wird. Die Beschwerdeführer fordern jedoch eine Totalsanierung. Sie befürchteten, dass die Verfügung ein Präjudiz darstellen könnte. Dem ist gemäss Bundesgericht nicht so.

Die Deponie Feldreben befindet sich in einer Kiesgrube, die zwischen 1917 und 1967 mit Aushub, Bauschutt, Hauskehricht sowie Gewerbe- und Industrieabfällen verfüllt wurde. Bis 1957 deponierte auch die chemische Industrie Abfälle in der Grube. (Urteil 1C_125/2019 vom 20.02.2020)

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