Schiffahrtverordnung Schifffahrt und Wassersport auf Aargauer Gewässern neu geregelt

SDA

26.6.2019 - 10:21

Auf Aargauer Gewässern dürfen Drachenboote nur mit einer Bewilligung eingesetzt werden. Zudem werden die Pfahlbauten im Hallwilersee besser geschützt. Diese und andere Bestimmungen hat die Aargauer Regierung bei einer Revision der Verordnung über die Schifffahrt festgelegt.

Die Verordnung tritt gemäss Angaben der Staatskanzlei vom Mittwoch am 1. Juli in Kraft. Eine der Neuerungen betrifft Drachenboote, die bei einmaligen Anlässen eingesetzt werden. Diese sind im Kanton Aargau an und für sich nicht zulässig, weil Boote über 7,5 Meter Länge, 2,5 Meter Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 Meter Höhe verboten sind.

Neu sind solche Drachenboote im Rahmen von bewilligungspflichtigen nautischen Veranstaltungen auf Flüssen und Seen zugelassen. Ebenfalls werden bisher lediglich tolerierte, lange Rennruderboote neu als allgemeine Ausnahme zugelassen.

Bei Aufbauten von mehr als 1,5 Meter Höhe über der Wasserlinie kann das kantonale Strassenverkehrsamt ausserdem Ausnahmen machen und zwar bei Booten der Berufsfischerei und bei Schiffen zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht.

Die revidierte Verordnung über die Schifffahrt präzisiert zudem, dass das Fahren sowie das vorübergehende Stationieren und Verankern von Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 Meter eine Bewilligung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt benötigen. Diese Flosse müssen vor dem Einsatz durch das Strassenverkehrsamt geprüft werden.

Die Bereiche mit Schifffahrverbot auf dem Hallwilersee werden besser und präziser geregelt. Neu sollen nur noch die im See gesetzten Bojen für die statische Begrenzung der Verbotsbereiche massgebend sein. Die bestehenden Bojenfelder werden teilweise angepasst.

Besonders schützens- und erhaltenswert sind dabei die Flachwasserzonen mit den Fundstellen von prähistorischen Pfahlbauten, die heute teilweise noch ungenügend geschützt sind. Die Lage der Bojen in diesen Zonen soll geprüft und punktuell angepasst werden.

Mit der Anpassung der Verordnung über die Schifffahrt werden ausserdem einzelne Schifffahrtverbote auf verschiedenen Gewässern im Kantonsgebiet verhängt oder präzisiert. So darf beispielsweise der Aabach zwischen dem Ausfluss aus dem Hallwilsersee und dem Schloss Hallwyl vom 1. April bis 30. Juni nicht befahren werden.

Auf dem Flachsee bei Unterlunkhofen ist das Durchfahren einer 25 Meter breiten Fahrrinne entlang des linken Ufers vom 1. April bis 15. Oktober erlaubt. Dagegen herrscht ein allgemeines Fahrverbot auf neuen und reaktivierten Seitenarmen der Flüsse. Das Wakeboarden und das Fahren mit Wasserski ist ausschliesslich in den am Rhein signalisierten Abschnitten erlaubt.

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