Kindesschutzmassnahmen Schwyzer Gemeinden sollen beim Kindesschutz entlastet werden

kad, sda

23.9.2021 - 11:58

Von der Kesb angeordnete Schutzmassnahmen für Kinder sollen im Kanton Schwyz nicht mehr nur von den Gemeinden bezahlt werden müssen. (Symbolbild)
Von der Kesb angeordnete Schutzmassnahmen für Kinder sollen im Kanton Schwyz nicht mehr nur von den Gemeinden bezahlt werden müssen. (Symbolbild)
Keystone

Die Schwyzer Gemeinden sollen die Restkosten für Kindesschutzmassnahmen künftig nicht mehr alleine bezahlen müssen. Der Kanton soll die Hälfte übernehmen. Der Regierungsrat hat am Donnerstag eine Gesetzesrevision in die Vernehmlassung geschickt.

23.9.2021 - 11:58

Die geplante Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG) geht auf eine Motion im Kantonsrat zurück. Diese fordert einen «fairen Kostenteiler» für von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) angeordnete Schutzmassnahmen für Kinder, wenn die Eltern nicht dafür aufkommen können.

Heute trägt die jeweilige Gemeinde die Restkosten für angeordnete Heimaufenthalte, sozialpädagogische Familienbegleitungen und angeordnete Therapiemassnahmen. Der Kanton soll neu die Hälfte übernehmen. Dabei gehe es insbesondere um Kosten, wenn Kinder durch die Kesb in einem Heim fremdplatziert werden müssten, heisst es in der Vernehmlassungsvorlage.

Der neue Kostenteiler soll sowohl für die von der Kesb angeordneten als auch für die freiwilligen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinden gelten. Weil ambulante und stationäre Massnahmen darunter fallen, müssen auch ambulante Einrichtungen ausdrücklich als soziale Einrichtungen gelten.

Bessere Akzeptanz der Massnahmen

Der Regierungsrat schätzt die zusätzlichen Kosten für den Kanton auf mindestens 2,5 Millionen Franken. Zudem dürften zusätzliche Stellenprozente bei der Verwaltung nötig sein.

Mit der Anpassungen im SEG werde der Kindesschutz im Kanton Schwyz gestärkt. Durch die hälftige Kostentragung von Folgekosten bei Kindesschutzmassnahmen durch den Kanton werde deren Akzeptanz bei den Gemeinden verbessert. Dies komme den betroffenen Kindern und Jugendlichen zugute. Die Änderung soll per 1. Januar 2023 in Kraft treten.

kad, sda