Das Bundesgericht hat eine Klage eines Krankenversicherers gegen ein Solothurner Alters- und Pflegeheim wegen der Bemessung von Taxen im Pflegebereich abgewiesen. Damit wurde gleichzeitig die im Kanton gültige Regelung bestätigt.
Beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim wird abgeklärt, wie viel Pflege die Bewohnerin oder der Bewohner benötigt. Diese Abklärung wird im Kanton Solothurn seit 2000 mit dem so genannten Bedarfsabklärungssystem RAI-RUG vorgenommen.
Die Einreihung in 12 Tarifstufen ist auch für die Bemessung der Beiträge der Krankenversicherer verbindlich. Nachdem kritisiert wurde, dass das System den spezifischen Pflegebedarf von dementen Menschen zu wenig abbilde, wurde es überprüft und neu kalibriert.
Dagegen wehrte sich ein Krankenversicherer in einem konkreten Einzelfall. Das kantonale Schiedsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab, worauf der Krankenversicherer seine Beschwerde weiterzog.
Nun wies auch das Bundesgericht diese Beschwerde ab, wie die Solothurner Staatskanzlei am Dienstag bekannt machte. Im Urteil hält das Bundesgericht fest, dass der Regierungsrat mangels einer bundesrechtlichen Regelung zurecht eine kantonale Ordnung erlassen hat. Die Ergebnisse der Studie, die der Änderung zu Grunde lag, hätten genügend sachliche Gründe für die Neuregelung der kantonalen Pflegeordnung geliefert.
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