Bundesgericht Streit um höhere Prämienverbilligung: Aargauer SP blitzt erneut ab

SDA

1.9.2020 - 16:44

Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern wies eine Beschwerde der SP Aargau zur Verbilligung der Krankenkassenprämien ab. (Archivbild)
Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern wies eine Beschwerde der SP Aargau zur Verbilligung der Krankenkassenprämien ab. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Die Aargauer SP hat im Rechtsstreit für eine höhere Prämienverbilligung auch vor dem Bundesgericht eine Niederlage eingefahren. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ab, nicht auf ein Normenkontrollbegehren einzutreten.

Drei Personen, die knapp keine Prämienverbilligung erhielten, wollten mit Unterstützung der SP das kantonale Dekret zur Prämienverbilligung (DPV) verwaltungsrechtlich prüfen lassen. Gemäss SP erfüllt der Kanton Aargau die Bundesvorgaben bei Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder nicht.

Die betreffende Bestimmung im DPV stellt gemäss Verwaltungsgericht jedoch einen Budgetbeschluss des Grossen Rats dar, der für Private keine unmittelbaren Rechte und Pflichten begründet. Deshalb könnten sich Private nicht gegen einen Budgetentscheid des Parlaments wehren.

Mit einer Beschwerde an das Bundesgericht versuchte die SP zu erreichen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben wird. Das Verwaltungsgericht solle das Anliegen inhaltlich prüfen.

Budgetbeschluss ist Sache des Parlaments

Die Richter der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern haben die Forderung abgelehnt, wie aus einem am Dienstag publizierten Entscheid hervorgeht. Das Bundergericht hält in seinen Erwägungen fest: «Ob die Beschwerdeführerinnen, wie von ihnen geltend gemacht, durch den angefochtenen Erlass tatsächlich aktuell oder virtuell besonders berührt sind, erscheint mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen zweifelhaft.»

Unklar ist gemäss Bundesgericht auch, ob ihnen mit einer Aufhebung des Erlasses geholfen wäre, stünde doch zunächst gar kein Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligungen zur Verfügung.

Das Bundesgericht stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich beim angefochten Akt um einen Budgetbeschluss handle. Es handle sich um ein strategisches Steuerungsinstrument des Kantonsparlaments, nicht aber um eine Regelung, mit der Rechte und Pflichten von Privaten begründet würden.

Die Frage, ob eine im Kanton Aargau wohnhafte Person Anspruch auf Prämienverbilligungen habe, bestimme sich nicht aus der Höhe des vom Grossen Rat beschlossenen Kantonsbeitrags, sondern grundsätzlich aus den Berechnungselementen in der kantonalen Verordnung, führt das Bundesgericht weiter aus.

Ergebe sich bei einer bundesrechtskonformen Anwendung dieser Verordnung ein Anspruch eines Einzelnen auf Prämienverbilligungen, so bestehe dieser Anspruch auch dann, wenn der Kantonsbeitrag nicht zur Deckung aller Ansprüche ausreichen sollte.

Da es sich bei den Ausgaben für die Prämienverbilligungen somit um eine gebundene Ausgabe handle, erscheine es jedenfalls nicht als willkürlich, den Beschluss über die Höhe des Kantonsbeitrags nicht als Regelung zu betrachten, mit der in generell-abstrakter Weise Rechte und Pflichten von Privaten begründet würden. (Urteil 8C-233/2020 vom 5.8.2020)

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