Nordschweiz Tatverdächtiger im Tötungsdelikt in Spreitenbach AG bleibt in Haft

ga, sda

5.12.2022 - 10:42

Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts entschied, dass der mutmassliche Täter im Tötungsdelikts in Spreitenbach AG nicht freigelassen wird. (Archivbild)
Die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts entschied, dass der mutmassliche Täter im Tötungsdelikts in Spreitenbach AG nicht freigelassen wird. (Archivbild)
Keystone

Im Tötungsdelikt in Spreitenbach AG vom Februar bleibt der mutmassliche Täter in Untersuchungshaft. Der 56-jährige Schweizer steht im dringenden Tatverdacht, einen 74-jährigen Deutschen erstochen zu haben. Hintergrund ist offenbar eine Liebesbeziehung zu einer Prostituierten.

5.12.2022 - 10:42

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hiess eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden gegen die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Haftentlassung gut. Das geht aus einem am Montag publizierten Entscheid des Obergerichts hervor.

Angesichts der bisherigen Ermittlungen sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Februar den Deutschen in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Spreitenbach getötet habe.

Beschuldigter wurde selbst verletzt

Das Opfer wurde durch zahlreiche Messerstiche getötet, wie in den Erwägungen der Beschwerdekammer weiter steht. Auch der Beschuldigte wurde bei der Tat durch drei Messerstiche im Bereich des Oberkörpers verletzt. Ein Rettungshelikopter flog ihn in ein Spital.

Der Beschuldigte sieht sich gemäss Beschwerdekammer mit dem fundiert begründeten Vorwurf der vorsätzlichen Tötung oder des Mords konfrontiert. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieses Verbrechens sei sehr gross.

Die Staatsanwaltschaft deutet an, dass sie eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren beantragen wolle. Im übrigen besteht gemäss Beschwerdekammer bei Freilassung aus der Untersuchungshaft eine Fluchtgefahr. Der Mann könnte sich ins Ausland absetzen. Er stehe nämlich vor einem «Scherbenhaufen».

In Prostituierte verliebt

Hintergrund des Tötungsdelikts ist offenbar eine nicht nach dem Willen des Beschuldigten verlaufene Liebesbeziehung zu einer Frau. Diese soll dem Beschuldigten einen Tag vor der Tat mitgeteilt haben, dass sie nicht alleine sei.

Am Wohnort der Frau sah er gleichentags, wie diese mit dem vermeintlichen, ihm damals noch nicht namentlich bekannten «Nebenbuhler» wegfuhr, wie es in den Erläuterungen der Beschwerdekammer des Obergerichts heisst.

Der Beschuldigte lebt seit September 2021 getrennt von seiner in einen ausländischen Staat zurückgekehrten Ehefrau. Er suchte Kontakt zu Prostituierten – und verliebte sich so in die Frau. Diese sagte gemäss Beschwerdekammer wiederholt aus, nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit dem getöteten Deutschen in einer langjährigen Liebesbeziehung gestanden zu haben.

ga, sda