Coronavirus – AargauTestpflicht für Nichtgeimpfte an Aargauer Schulen und Krippen
ga, sda
23.12.2021 - 10:38
Im Kanton Aargau gilt für nicht geimpfte oder genesene Personen, die an der Volksschule oder in Angeboten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung tätig sind, eine Testpflicht. Dies hat der Regierungsrat entschieden.
Keystone-SDA, ga, sda
23.12.2021, 10:38
23.12.2021, 15:58
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Der Testpflicht unterliegen auch Personen, die über einen Maskendispens, aber kein gültiges Impf- oder Genesungszertifikat verfügen, wie die Staatskanzlei Aargau am Donnerstag mitteilte. Ein weitere Neuerung in der kantonalen Covid-19-Verordnung betrifft – neben den Anpassungen an die Vorgaben des Bundes – die Schullager.
Der Regierungsrat beschloss, dass neu auch negative Resultate von Antigenschnelltests zur Teilnahme an Lagern berechtigen. Dies sei eine Folge von Rückmeldungen aus der Praxis, hiess es. Selbsttests berechtigen weiterhin nicht zur Teilnahme.
Ab dem 10. Januar gilt an der Volksschule und in Angeboten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung die Maskenpflicht ab der ersten Klasse der Primarschule, wie der Kanton bereits früher mitteilte.
Aargau ist strenger als der Bund
Wie bisher geht der Kanton in einigen Punkten über die Schutzmassnahmen des Bundes hinaus. So besteht eine Zertifikatspflicht (3G) für Besuchende und Mitarbeitende von Spitälern und Kliniken, Pflegeheimen und Betreuungseinrichtungen.
In der Praxis führte dies gemäss Regierungsrat verschiedentlich zu Umsetzungsfragen – vor allem bei der Definition von «Besuchern». Daher präzisierte der Regierungsrat die Verordnung.
Bei wichtigen Einsätzen oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit dürfen Personen, die für die Institution unabdingbare Dienstleistungen erbrächten, der Zugang ohne Covid-19-Zertifikat oder negativem Testergebnis gewährt werden, heisst es nun in der Verordnung. Damit sind in erster Linie die Mitarbeitenden von Rettungsdiensten oder Bestattungsunternehmen gemeint.
Im Kanton Aargau gilt weiterhin eine Sitzpflicht bei Konsumation für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken (auch im Aussenbereich). Im Innen- und Aussenbereich von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport besteht ebenfalls bei Konsumation eine Sitzpflicht.
Für Veranstaltungen, Fach- und Publikationsmessen mit mehr als 300 Personen gilt im Aargau eine Meldepflicht.
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