Obergericht AG Uneinsichtiger Aargauer Schweinemäster kassiert Busse

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9.4.2024 - 14:11

Ein Aargauer Schweinemäster missachtete wiederholt die Auflagen des kantonalen Veterinärdienstes. Er wehrte bis vor das Obergericht gegen die Busse - ohne Erfolg. (Symbolbild)
Ein Aargauer Schweinemäster missachtete wiederholt die Auflagen des kantonalen Veterinärdienstes. Er wehrte bis vor das Obergericht gegen die Busse - ohne Erfolg. (Symbolbild)
Keystone

Das Aargauer Obergericht hat einen Schweinemäster im Bezirk Kulm wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von 800 Franken verurteilt. Der Schweinemäster verstiess mehrmals gegen die Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes, den Tieren geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten.

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Wenn Mann die Busse nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen vollzogen, wie aus dem am Dienstag publizierten Urteil des Obergerichts hervorgeht.

Der Schweinemäster im Alter von mehr als 60 Jahren wollte vor dem Obergericht einen Freispruch erreichen. Bereits den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte er angefochten.

Der Veterinärdienst hatte den Betrieb im März 2020 kontrolliert und eine Verfügung erlassen. Im September 2021 wurde erneut kontrolliert – in Abwesenheit des Mannes kontrolliert. Dieser bestritt, dass diese Kontrolle rechtmässig gewesen sei.

Der Mann war per rechtskräftiger Verfügung des Veterinärdienstes dazu verpflichtet, allen gehaltenen Mastschweinen geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten.

Weiches Holz für Schweine

Aus der Verfügung gehe deutlich hervor, dass hierfür nur weiches Holz geeignet sei, schrieb das Obergericht in seinen Erwägungen. Das vom Mann verwendete Holz sei als hart und damit ungeeignet gewesen, weshalb der Schweinemäster verpflichtet worden sei, dieses umgehend auszuwechseln.

Der Mann ersetzte das beanstandete Holz jedoch entgegen der wiederholten Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgehend. Bei einer Nachkontrolle wurde laut Obergericht erneut zu hartes Holz festgestellt.

Damit habe sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nicht an die Verfügung gehalten. Die Uneinsichtigkeit kommt den Schweinemäster teuer zu stehen: Neben der Busse muss er Verfahrenskosten von knapp 3200 Franken bezahlen. (Urteil SST.2023.228 vom 9.01.2024)