Einbürgerungen Zuständigkeit des Aargauer Parlaments fürs Bürgerrecht wird geprüft

ga, sda

16.6.2023 - 12:43

Im Kanton Aargau entscheidet der Grosse Rat über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. In den meisten Kantonen übernimmt der Regierungsrat oder ein Departement diese Aufgabe. (Symbolbild)
Im Kanton Aargau entscheidet der Grosse Rat über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. In den meisten Kantonen übernimmt der Regierungsrat oder ein Departement diese Aufgabe. (Symbolbild)
Keystone

Der Aargauer Regierungsrat möchte prüfen, ob der Grosse Rat weiterhin für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige zuständig sein soll. In den meisten Kantonen erteilt die Regierung oder ein Departement das Kantonsbürgerrecht.

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Im Bericht will der Regierungsrat aufzeigen, ob eine Änderung des bestehenden Praxis sachgerecht wäre, wie aus der am Freitag publizierten Stellungnahme zu einer Motion aus den Reihen von SP, Mitte, Grüne, GLP und EVP hervorgeht.

Der Regierungsrat lehnt die Motion jedoch ab, wonach künftig das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) für das Kantonsbürgerrecht zuständig sein soll. Er erklärt sich bereit, den Vorstoss in abgeschwächter Form als Postulat entgegenzunehmen, um eine Auslegeordnung zu machen.

Im Aargau verleiht der Grosse Rat gemäss Verfassung das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rats entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts abschliessend, wenn der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.

Verwaltungsgericht korrigiert Parlament

In der Vergangenheit kam es im Parlament wiederholt zu Diskussionen – und der Grosse Rat lehnte Einbürgerungsgesuche ab, obwohl die Gemeinden zuvor die Gesuche guthiessen. In mehreren Fällen zogen Betroffene den politisch motivierten Entscheid des Grossen Rats an das kantonale Verwaltungsgericht weiter – und sie erhielten Recht.

Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts zwar eine politische Komponente innewohne, aber das Einbürgerungsverfahren trotzdem kein rechtsfreier Vorgang sei, weil dabei über den rechtlichen Status einer Einzelperson entschieden werde, hält der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zur Motion fest.

Um diesem Umstand gerecht zu werden, werde das Bürgerrecht im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erteilt. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde sei dabei zwar erheblich, müsse aber selbstverständlich pflichtgemäss ausgeübt werden.

Schliesslich sei das Bürgerrecht zu erteilen, wenn die einbürgerungswillige Person sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und daher als integriert gelte, schrieb der Regierungsrat.

Unterschiedliche Praxis

Ausser im Aargau entscheidet nur in sechs weiteren Kantonen (AI, BL, FR, SZ, TG, VS) das Kantonsparlament über die ordentliche Einbürgerung.

Die Mehrheit der Deutschschweizer Kantone (AR, BE, BS, GL, LU, GR, SG, SH, SO, UR, ZG, ZH) legt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts in die Hände der Regierung. Davon delegieren vier Kantone – wie in der Motion gefordert – den Entscheid an das zuständige Departement (BE, LU, GR, ZH).