Bundesgericht Autounfall: Freispruch des Kantonsgerichts St. Gallen aufgehoben

SDA

13.10.2020 - 12:00

Das Kantonsgericht St. Gallen muss sich nochmals mit einem Unfall in Brunnadern vom Dezember 2014 befassen, bei dem eine junge Frau schwer verletzt wurde.
Das Kantonsgericht St. Gallen muss sich nochmals mit einem Unfall in Brunnadern vom Dezember 2014 befassen, bei dem eine junge Frau schwer verletzt wurde.
Source: Kantonspolizei St. Gallen

Das Kantonsgericht St. Gallen hat das Gutachten zu einem Verkehrsunfall in Brunnadern SG im Dezember 2014 willkürlich gewürdigt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und den Freispruch für die Autolenkerin aufgehoben. Sie war frontal in eine 18-Jährige gefahren, die heute eine volle IV-Rente bezieht. Auch deren Bruder wurde verletzt.

An jenem Winterabend liefen die Geschwister hinter einem Postauto durch und überquerten dann die Strasse. Eine heute 58-jährige Autolenkerin sah die beiden nicht und kollidierte mit ihnen. Der damals 14-Jährige wurde seitlich angefahren. Er ist vollständig genesen.

Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte die Autofahrerin 2018 wegen fahrlässiger einfacher und schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 60 Franken. Die Frau zog das Urteil ans Kantonsgericht weiter, welches sie frei sprach.

Das Bundesgericht hat in einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid den Freispruch aufgehoben und den Fall zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Es hat damit die Beschwerde des Staatsanwaltschaft gutgeheissen.

Zahlen vermischt

Das Bundesgericht hält fest, die Vorinstanz habe verschiedene Grössen aus dem Gutachten hinsichtlich Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Distanzen miteinander kombiniert und damit eine eigene Berechnung zum Unfallhergang erstellt. Es habe zwei Varianten miteinander vermengt, was nicht zulässig sei.

Das Kantonsgericht habe auch nicht ausgeführt, weshalb es vom Gutachten abgewichen sei. Dies sei jedoch nur zulässig, wenn dieses nicht schlüssig oder widersprüchlich sei. Bei Zweifel am Gutachten hätte die Vorinstanz vielmehr weitere Beweise zur Klärung erheben müssen. (Urteile 6B_305/2020 und 6B_321/2020 vom 1.10.2020)

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