In einem Konflikt um Baumfällungen muss das Baudepartement des Kantons St. Gallen Rekursentscheide zur Streitfrage offenlegen, so wie es das Öffentlichkeitsgesetz vorsieht. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Der Kanton ist mit seiner Beschwerde abgeblitzt.
Der Entscheid, der vom St. Galler Verwaltungsgericht am Dienstag veröffentlicht wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Er kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Ausgangspunkt war im August 2018 das Begehren einer Rechtsanwältin, die vom Baudepartement die Herausgabe von Rekursentscheiden und Rechtsauskünften verlangte. Es ging um den Interessenkonflikt zwischen dem nachbarrechtlichen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern sowie dem Fäll-Verbot für geschützte Baumbestände.
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, verlangte die Anwältin den Zugang zu Dokumenten, in denen es generell um diese Streitfrage geht. Das Baudepartement lehnte das Begehren ab und brummte der Gesuchstellerin eine Gebühr von 1000 Franken auf. Es berief sich auf eine Ausnahmeregelung im Öffentlichkeitsgesetz.
Kanton erhob Beschwerde
Die Anwältin zog den Fall an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) weiter und erhielt dort im Mai 2019 Recht. Die VRK wies die Sache zur Neubeurteilung ans Baudepartement zurück. Damit war wiederum der Kanton nicht einverstanden. Die Regierung erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Dieses bestätigte nun mit Urteil vom 14. November den Entscheid der VRK und wies die Beschwerde des Kantons ab. Es kam zum Schluss, das Baudepartement müsse dem Begehren um Einsicht in Rekursentscheide entsprechen. Das Öffentlichkeitsprinzip sei anwendbar, es handle sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme.
Auch den Aufwand für das Departement, die gewünschten Rekursentscheide und Rechtsauskünfte zusammenzustellen, erachtete das Verwaltungsgericht als verhältnismässig. Die in diesem Fall interessierende Frage dürfte sich nämlich nur in wenigen Fällen gestellt haben, heisst es.
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