Coronavirus – Schweiz Corona-Toter in Wohnung – keine Sorgfaltspflichtverletzung

SDA

28.5.2020 - 10:38

Ende März war ein 59-jähriger Mann in Jona SG tot in seiner Wohnung gefunden worden. Er war am Coronavirus erkrankt und befand sich in Selbstisolation. Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt. (Symbolbild)
Ende März war ein 59-jähriger Mann in Jona SG tot in seiner Wohnung gefunden worden. Er war am Coronavirus erkrankt und befand sich in Selbstisolation. Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Der Tod eines am Coronavirus erkrankten Mannes aus Sri Lanka Ende März in Jona SG bleibt ohne Folgen: Die St. Galler Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt. Die involvierten Personen haben ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt.

Am 25. März fanden Polizisten einen 59-jährigen Mann aus Sri Lanka tot in seiner Wohnung in Jona, wie die St. Galler Staatsanwaltschaft am Donnerstag mitteilte. Er habe sich dort in Selbstisolation befunden, weil er von seinem Hausarzt positiv auf das Coronavirus getestet worden war.

Bei der durch die Polizei und den Amtsarzt durchgeführten «Legalinspektion» hätten keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung festgestellt werden können. Auf Grund der vorerst nicht ganz klaren Situation wurde der Leichnam des Verstorbenen auf Verfügung der Staatsanwaltschaft noch am gleichen Tag ins Institut für Rechtsmedizin am St. Galler Kantonsspital überführt. Dies zur Bestimmung der genauen Todesursache.

Die Obduktion ergab, dass der Todesfall auf ein Atemversagen bei akuter Lungenschädigung infolge einer Infektion mit dem Coronavirus zurückzuführen ist, schreibt die Staatsanwaltschaft weiter.

Hospitalisierung nicht zwingend

Die Strafuntersuchung habe keine Verletzung der Sorgfaltspflichten von Drittpersonen ergeben. Namentlich könne dem Hausarzt kein Vorwurf gemacht werden. Eine Hospitalisierung sei nach den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) nicht zwingend anzuordnen, sondern grundsätzlich – wie vorliegend praktiziert – die Selbstisolation.

Bedeutsam sei weiter gewesen, dass der Verstorbene trotz seiner Erkrankung grundsätzlich mobil war. Die Staatsanwaltschaft hat eine Einstellungsverfügung erlassen. Diese ist noch nicht rechtskräftig.

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