Das Kreisgericht St. Gallen hat am Donnerstag einen 38-jährigen Algerier zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse verurteilt. Der Mann soll Mitte April 2021 seine Freundin während Stunden geschlagen haben.
Weil dem Mann nicht passte, dass seine Freundin für sich und ihren Sohn eine eigene Wohnung suchte, soll es zum Streit gekommen sein. Die Schilderungen der Ereignisse in der Wohnung des Beklagten füllen vier Seiten in der Anklageschrift.
Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte die Frau im Schlagzimmer gegen die Wand gestossen und mehrfach mit den Fäusten und einem Regenschirm gegen ihren Kopf geschlagen haben. Damit die Frau nicht schreien konnte, habe er ihr seine Hand in den Mund gesteckt, worauf sie wegen Sauerstoffmangel kurz bewusstlos geworden sei.
Danach zog der Beschuldigte die Frau an den Haaren in die Küche. Während rund drei Stunden schlug er die Frau laut Anklage unter anderem mit Arbeitsschuhen mit einer Stahlkappe. Er habe ihr gedroht, die Fleischzange zu holen und ihr die Finger abzuschneiden sowie die Zähne kaputt zu machen. Ausserdem bedroht er sie mit einem rund 30 Zentimeter langen Messer und einer Pfanne mit heissem Öl.
Freundin in Todesangst versetzt
Die Frau geriet in Todesangst und versuchte zu fliehen. Da die Haustüre verschlossen war, soll sie sich mit einem Sprung vom Balkon aus 3,5 Meter Höhe in den Garten gerettet haben. Die Frau erlitt mehrere Quetschwunden, Prellungen und Hautabschürfungen.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Mann unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes an.
Gefordert wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Jahr zu vollziehen und zwei Jahre mit einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben seien. Zudem soll er für die Dauer der Probezeit die Weisung erhalten, am «Lernprogramm Häusliche Gewalt» teilzunehmen, eine Busse von 3000 Franken bezahlen und für zehn Jahren des Landes verwiesen werden.
Die Aussagen der Geschädigten seien glaubhaft, sagte die Staatsanwältin vor Gericht. Die Versionen des Beschuldigten ergäben keinen Sinn. Die DNA des Mannes habe an den Hautabrieben der Geschädigten festgestellt werden können. Sein Vorgehen sei sehr grausam gewesen. «Allenfalls würden wir über einen anderen Tatbestand sprechen, wenn die Geschädigte nicht vom Balkon gesprungen wäre», so die Staatsanwältin. Die Opfervertreterin fordert eine Genugtuung von 5000 Franken.
Aussage gegen Aussage
«Ich hatte ein kleines Problem mit dieser Frau,» sagte der Beschuldigte am Donnerstag vor Gericht. Die Situation habe sich entwickelt. «Wir hatten beide Stress und es kam zu einem Streit zwischen uns», so der Mann. Es stimme nicht, dass er sie mit dem Schirm oder mit dem Messer geschlagen habe.
Es stehe Aussage gegen Aussage, sagte die Verteidigerin, die ausser für die Betäubungsmitteldelikte Freisprüche forderte. «Wie oft in Beziehungsfragen dürfte die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegen.» Das mutmassliche Opfer habe einen Hang zu Übertreibungen.
Die Verletzungen der Frau stammten vom Sprung aus dem Balkon. Falls der Beschuldigte seine Hand in den Mund der Geschädigten gesteckt hätte, hätte er sich davon Verletzungen zugezogen.
Keine Landesverweisung
Das Gericht folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft nur teilweise. Schuldsprüche gab es wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, sechs Monate davon muss er absitzen. 12 Monate wurden bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von drei Jahren. Während der Dauer der Probezeit muss er am «Lernprogramm Häusliche Gewalt» teilzunehmen. Zudem muss er eine Busse von 1000 Franken und zwei Drittel der Verfahrenskosten bezahlen. Die Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.
Eine unmittelbare Lebensgefahr der Frau sei nicht nachgewiesen, sagte der vorsitzende Richter. Bei den Schilderungen der Geschädigten habe es gewisse Übertreibungen gegeben. Es sei auch nicht erwiesen, dass er sie mit den Arbeitsschuhen getreten habe.
Es sei aber nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei. «Wegen Ihnen sind Frauen schon wiederholt ins Frauenhaus gegangen», sagte der Richter.