EnergieGlarner Häuser sollen 25 Prozent weniger Heizwärme verbrauchen
SDA
29.10.2019 - 15:13
Im Glarnerland sollen die Häuser weniger Energie verbrauchen. Neue Vorschriften dazu erliess die Regierung durch Anpassungen im Energiegesetz, das noch vom Parlament genehmigt werden muss.
Die Glarner Regierung hat im Wesentlichen die einheitlichen «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» ins kantonale Energiegesetz transferiert. Damit würden die Voraussetzungen geschaffen, die energetische Qualität von Neubauten und Umbauten gemäss dem aktuellen Stand der Technik zu erhöhen, teilte sie am Dienstag mit.
Mit den geplanten Massnahmen wird eine Senkung des aktuellen Heizwärmebedarfs um etwa 25 Prozent angepeilt. Die finanziellen Auswirkungen sind laut Regierung gering. Es würden keine neuen Förderinstrumente geschaffen, die den Haushalt belasten.
Neubauten müssen Strom liefern
Zur Pflicht soll bei Neubauten die Eigenstromerzeugung werden. Die Art der Stromerzeugung wird nicht vorgeschrieben, wohl aber der Umfang mit zehn Watt pro Quadratmeter.
Bei einer Abweichung von der Minimalvorgabe oder bei der Befreiung von der Pflicht der Stromerzeugung müssen Bauherrschaften eine Ersatzabgabe leisten. Die Einnahmen daraus will der Kanton wiederum zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung verwenden.
Eine weitere Vorschrift betrifft der Ersatz einer Heizung in bestehenden Bauten. In diesem Fall darf nur ein Teil des Wärmebedarfs mit nicht erneuerbaren Energien produziert werden.
Betroffen sind aber Regierungsangaben zufolge längst nicht alle Wohnbauten mit einer Öl- oder Gasheizung. Energieeffiziente Gebäude oder Gebäude mit Jahrgang 2001 und jünger seien davon ausgenommen.
Grundsätzliches Verbot von Elektroheizungen
Weiter soll vorgeschrieben werden, dass zentrale Elektroheizungen innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ersetzt werden müssen. Sie sollen Anlagen weichen, die den Ansprüchen des Energiegesetzes genügen.
Neuinstallationen von Elektroheizungen werden grundsätzlich verboten. Jedoch soll die Regierung in der Verordnung zum Gesetz mögliche Ausnahmen von dieser Vorschrift regeln.
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