Der Bau eines Gesundheitshotels und eines Klinikgebäudes im Gebiet Serletta Süd von St. Moritz werden immer realistischer. Das Bundesgericht hat Beschwerden von zwei Hotels und drei Personen gegen die Teilrevision der dafür notwendigen Ortsplanung in weiten Teilen abgewiesen.
Die Stimmberechtigten von St. Moritz hatten im Oktober 2015 die vorgelegte Sondernutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd mit über 63 Prozent Ja-Stimmen genehmigt.
Der Volksentscheid schuf die raumplanerischen Voraussetzungen zur Realisierung der Bauvorhaben. Die Vorlage war aber nicht unumstritten. Betreiber bestehender Hotels bekämpften die Neubauten. Sie befürchten, die Gebäude würden ihnen die Seesicht versperren.
Das Bundesgericht hält in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest, die Teilrevision der Ortsplanung habe zurecht stattgefunden. Die letzte Überarbeitung liege 13 Jahre zurück, und die Gemeinden seien verpflichtet, die Planung in regelmässigen Abständen zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
Verdichtetes Zentrum
Es bestehe zudem ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, dass im Zentrum eines Weltkurortes wie St. Moritz weitere Hotels entstehen könnten. Die Nutzung des dafür vorgesehenen Gebiets führe zu einer Verdichtung nach innen und entspreche damit den Grundsätzen der Raumplanung, die einen sparsamen Umgang mit Land vorgibt.
Das Bundesgericht hat nur eine Rüge gutgeheissen und den Entscheid des Bündner Verwaltungsgerichts in diesem Punkt abgeändert. So darf in der Bauzone I im Gebiet Serletta Süd bei der Realisierung eines Hotels die Höhenkote von 1820 Metern über Meer (M.ü.M.) überschritten werden. Das sieht der Sondernutzungsplan vor.
Das Bundesgericht hat nun präzisiert, dass alle weiteren dort ermöglichten Gebäudeteilen den Hotelzwecken dienen müssen, auch wenn sie unter die Höhenkote von 1820 M.ü.M. fallen. Damit entspricht die Vorgabe wieder jener Version, wie sie die Bündner Regierung vorgesehen hatte.
Das Verwaltungsgericht hatte sie Regelung dahingehend abgeändert, dass unterhalb der Höhenkote von 1820 m.ü.M. öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe nicht zwingend hotelergänzend sein müssten. (Urteile 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020 vom 17.6.2021)