Polizeigesetz Kontrollen der St. Galler Polizei künftig ohne Verdacht möglich

ka, sda

2.2.2022 - 15:37

Im Kanton St. Gallen soll die Polizei künftig Kontrollen von Personen vornehmen können, auch wenn kein konkreter Verdacht vorliegt. (Archivbild)
Im Kanton St. Gallen soll die Polizei künftig Kontrollen von Personen vornehmen können, auch wenn kein konkreter Verdacht vorliegt. (Archivbild)
Keystone

Die St. Galler Polizei soll künftig Personen kontrollieren können, ohne dass ein Verdacht vorliegt. Der Vorschlag gehört zu einem ganzen Paket von Anpassungen im Polizeigesetz, die die St. Galler Regierung in die Vernehmlassung gegeben hat.

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Die Gesetzesänderungen finden sich in einem 29-seitigen Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements. Mit dem Paket von Anpassungen soll offenbar unter anderem erreicht werden, dass es weniger Strafverfahren gegen Polizistinnen und Polizisten gibt.

Im Polizeigesetz fehle es teilweise an klaren gesetzlichen Grundlagen, schreibt nämlich die Regierung. Wenn in einem Fall Abklärungsbedarf bestehe, erteile die Anklagekammer jeweils die Ermächtigung für Strafverfahren.

Es bestehe «die erhebliche Gefahr», dass Angehörige der Polizei nicht nur aufgrund eines eigentlichen Fehlverhaltens, sondern aufgrund der Lückenhaftigkeit des Polizeigesetzes vermehrt in Strafuntersuchungen verwickelt würden. Dies sei für die Polizistinnen und Polizisten «sehr belastend».

Auflagen für Kontrollen streichen

Unter anderem sollen nun die Vorschriften für Anhaltungen angepasst werden, des «im Alltag am meisten genutzten Polizeiinstruments». Bisher war der «Verdachtsmoment auf eine Straftat» erforderlich, damit eine Person von der Polizei kontrolliert und ihre Effekten durchsucht werden können.

Diese rechtliche Ausgangslage habe in der Praxis zur Folge, dass bei Anhaltungen «strafrechtliche Verdachtsmomente» vorgeschoben würden, um eine Kontrolle vornehmen zu dürfen, argumentiert die Regierung.

Nach ihrem Vorschlag würde es künftig für Kontrollen keinen Verdacht mehr brauchen. Im neuen Gesetzestext heisst es nur noch: «Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird».

Die angehaltene Person sei verpflichtet, «auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen».

Grund muss angegeben werden

In der Botschaft versichert die Regierung, dass nur Anhaltungen erlaubt seien, die notwendig sind. Schikane, «Gwunder» oder andersartige Gründe wären unzulässig. Die Kontrolle dürfe nicht ohne Anlass erfolgen. Ein Grund wäre aus Sicht der Regierung, «wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben».

In einem Absatz des Gesetzes soll stehen, dass die Polizei der betroffenen Person auf Nachfrage den Grund der Anhaltung und Identitätsabklärung bekanntgeben muss. Die Vernehmlassung über die diversen Anpassungen im Polizeigesetz dauern bis am 30. April.