Mutterschutz Schaffhausen will zwei Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt

kl, sda

16.1.2023 - 13:31

Angestellte der kantonalen Verwaltung in Schaffhausen sollen vor der Geburt zwei Wochen Mutterschaftsurlaub bekommen. Der Kantonsrat hat eine entsprechende Motion an die Regierung überwiesen. (Symbolbild)
Angestellte der kantonalen Verwaltung in Schaffhausen sollen vor der Geburt zwei Wochen Mutterschaftsurlaub bekommen. Der Kantonsrat hat eine entsprechende Motion an die Regierung überwiesen. (Symbolbild)
Keystone

Für Angestellte der kantonalen Verwaltung in Schaffhausen soll der Mutterschutz vor der Geburt verbessert werden. Werdende Mütter sollen vor der Geburt zwei Wochen Urlaub erhalten. Der Kantonsrat hat am Montag mit 26 zu 25 Stimmen eine SP-Motion für erheblich erklärt. Die Regierung muss nun dazu eine Vorlage erarbeiten.

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Die zwei Wochen vor der Geburt sollen nicht auf den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt angerechnet werden. Die geltende gesetzliche Regelung im Kanton sieht 16 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt vor. Dies gilt aber nur, wenn die werdenden Mütter bis zur Geburt arbeiten. Werden sie vorher krank geschrieben, wird der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt gekürzt.

Die Erwartung, dass schwangere Frauen bis zur Geburt arbeiten, gehe an der Realität vorbei, heisst es in der Begründung der Motion. Erhebungen des Bundes zeigten, dass 70 Prozent der befragten Mütter vor dem errechneten Geburtstermin krank geschrieben werden mussten.

Für die Gesundheit von Mutter und Kind sei entscheidend, dass sich die Frauen mit möglichst wenig psychischem und physischem Stress auf die Geburt vorbereiten könnten, sagte Motionärin Melanie Flubacher (SP). Ausserdem könnte der Kanton mit einem vorgeburtlichen Mutterschutz als Arbeitgeber attraktiver werden.

Regierungsrätin Cornelia Stamm Hurter (SVP) sprach sich gegen eine Änderung der bestehenden Regelung aus und für die flexible Lösung, bei der die Mütter die Wahl hätten bis zur Geburt zu arbeiten. Der Kanton gehe bereits über das gesetzliche Minimum von 14 Wochen hinaus und es gelte der volle Lohnausgleich.