SteuerpolitikSt. Galler Regierung lehnt Strafaktion gegen NGOs ab
ka, sda
28.1.2021 - 15:32
Der St. Galler Kantonsrat muss über einen Vorstoss entscheiden, der Nichtregierungsorganisationen nach dem Abstimmungskampf über die Konzernverantwortungs-Initiative die Steuerbefreiung streichen will. (Archivbild)
Keystone
Eine Kommission des St. Galler Kantonsrats hat in einer Motion verlangt, dass für Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich politisch betätigen, die Steuerbefreiung aufgehoben wird. Die Regierung lehnt dies ab und verweist unter anderem auf Bundesrecht.
In den Diskussionen um einen Nachtrag zum Steuergesetz hat sich die vorberatende Kommission auch mit Nichtregierungsorganisationen (NGO) und ihrer politische Tätigkeit beschäftigt. Auslöser dafür seien die Abstimmungen über die Konzernverantwortungs-Initiative oder über das Jagdgesetz gewesen, sagte der Kommissionspräsident auf Nachfrage von Keystone-SDA.
Im Unterschied zu politischen Parteien seien NGO wegen ihrer Einstufung als gemeinnützige juristische Personen von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit, stellte die Kommission fest. Sie reichte eine Motion ein, die verlangt, dass die Steuerbefreiung für Organisationen, die sich politisch betätigen, aufgehoben wird. Es handle sich um eine Abstrafung der NGO, kritisierten danach die Grünen in einem Communiqué.
Es gilt Bundesrecht
Die Regierung lehnt den Vorstoss ab und führt in ihrer am Donnerstag veröffentlichen Stellungnahme eine ganze Reihe von Gründen auf. Unter anderem: Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Organisationen sei vom Bundesrecht vorgegeben. Die Kantone hätten keinen Regelungsspielraum.
In den Ausführungen geht es auch um Definitionsfragen. Steuerrechtlich umfasse der Begriff Gemeinnützigkeit sowohl das Allgemeinwohl als auch die Uneigennützigkeit. Als das Gemeinwohl fördernd erscheine beispielsweise die soziale Fürsorge, die Wissenschaft, die Förderung der Menschenrechte, der Heimat-, Natur- und Tierschutz oder die Entwicklungshilfe.
Parteien sind eigennützig
Politische Parteien seien im Gegensatz zu gemeinnützigen juristischen Personen steuerpflichtig, «weil sie die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen und damit eigennützig tätig sind».
Es sei mit der Steuerbefreiung vereinbar, wenn eine politische Tätigkeit nur untergeordneten Charakter habe. Die Regierung nennt dazu ein Beispiel: Bei einem Tierschutzverein, der sich im Alltagsgeschäft dem Tierschutz widme und sich anlässlich einer Volksabstimmung zu einem Tierthema äussere, rechtfertige sich kein Widerruf der Steuerbefreiung.
Im Kanton St. Gallen gibt es 1745 juristische Personen, die steuerbefreit sind. Dazu gehören etwa die Genossenschaft Altersiedlung Oberuzwil, der Bach-Chor St. Gallen oder der Gemeinnützige Frauenverein Berneck-Heerbrugg. Dem kantonalen Steueramt sei nicht bekannt, dass sich eine davon in einem wesentliche Umfang politisch betätige. «Hätte das Steueramt jedoch Kenntnis davon, würde es umgehende Abklärungen aufnehmen und je nach Ergebnis die Steuerbefreiung widerrufen», so die Regierung.
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