Die St. Galler Regierung will eine Gesetzeslücke schliessen: Es geht um Spezialfälle bei der Verteilung von Kosten, die Pflegeheime verrechnen. Auslöser war ein Urteil des Bundesgerichts.
Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Betagten- oder Pflegeheim werden üblicherweise zwischen der Krankenversicherung, der Bewohnerin oder dem Bewohner sowie den Gemeinden aufgeteilt. Es gibt dafür eine maximale Grenze: Weil Pflegeleistungen wirtschaftlich erbracht werden müssen, hat die St. Galler Regierung Höchstansätze festgelegt.
In speziellen Fällen gibt es nun bei dieser Aufteilung eine Gesetzeslücke. Das Bundesgericht hatte 2017 in einem Urteil festgestellt, dass im Kanton St. Gallen nicht geregelt sei, wer die Pflegekosten übernehmen muss, falls diese im Einzelfall die Höchstansätze übersteigen.
Es sei nicht zulässig, die Mehrkosten den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung zu stellen, auch nicht indirekt über die Taxen für Betreuung und Pension, hielt das Bundesgericht fest. Wenn die Höchstansätze missachtet würden, müsse der Kanton zudem einschreiten. Als letztes Mittel könne die betroffene Einrichtung von der Pflegeheimliste gestrichen werden.
Taxen zeitweise verfügen
Die Regierung hat als Reaktion darauf verschiedene Anpassungen beschlossen, die nun dem Kantonsrat zur Beratung zugeleitet werden. Im Entwurf sei vorgesehen, dass die Pflegekosten, die die Höchstansätze übersteigen, von der Einrichtung selber getragen werden müssen, heisst es in der Mitteilung der Staatskanzlei vom Mittwoch.
Weiter werden im Gesetz zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten eingeführt. Künftig soll es dem Kanton möglich sein, zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für einen befristeten Zeitraum die Höhe der Pensions- und Betreuungstaxe festzulegen.
In der Vernehmlassung hatte es Kritik von den beiden Heimverbänden gegeben. Sie befürchten, dass die Sanktionen nicht nur in Ausnahmefällen angewendet werden könnten. Die Regierung hält nun aber fest, dass die aktuelle Praxis nicht grundlegend geändert werde. Sanktionen würden nur durchgesetzt, wenn mit der Einrichtung keine Einigung möglich gewesen sei.
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