Raumplanung Thurgauer Kleinsiedlungen müssen umgezont werden

ka, sda

14.4.2021 - 11:38

Die Umteilung von Thurgauer Kleinsiedlungen in eine andere Zone wird Thema im Grossen Rat. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. (Archivbild)
Die Umteilung von Thurgauer Kleinsiedlungen in eine andere Zone wird Thema im Grossen Rat. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung. (Archivbild)
Keystone

Im Kanton Thurgau ist der Status von rund 300 Kleinsiedlungen überprüft worden. Etwas mehr als die Hälfte soll nun in eine Nichtbauzone umgeteilt werden. Die Vernehmlassung der entsprechenden Vorlage beginnt am 19. April.

Keystone-SDA, ka, sda

Historisch bedingt gebe es im Thurgau über das gesamte Kantonsgebiet verteilt rund 300 Kleinsiedlungen, heisst es in der Mitteilung der Staatskanzlei vom Mittwoch. Oftmals seien sie in eine Bauzone eingeteilt. Dies widerspreche aber mindestens teilweise dem Bundesrecht.

Der Bundesrat hat deshalb den Kanton Thurgau beauftragt, die Weiler und Kleinsiedlungen zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen umzusetzen. Diese Arbeiten sind nun abgeschlossen. Das Ergebnis: «Mehr als die die Hälfte der heute in Weiler- oder Dorfzonen gelegenen Kleinsiedlungen muss einer Nichtbauzone zugewiesen werden».

Erhaltungszone statt Bauzone

Geplant ist die Umteilung in die «Erhaltungszone», in der bauliche Entwicklungen weiterhin möglich sind. Erlaubt sind etwa An- und Kleinbauten oder Ersatzbauten. Auch der Umbau oder die Umnutzung von Scheunen wäre weiterhin zulässig. Neubauten sind hingegen nicht möglich, ausser wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortgebunden sind.

Mit diesen Änderungen gingen Wertverluste einher, heisst es in der Mitteilung. Da die bisherige Einteilung der Flächen als Bauzone bundesrechtswidrig gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung von Enteignungsansprüchen «wenig erfolgversprechend» sei.

Ein Vorschlag zur Minderung von finanziellen Härtefällen als Folge der Umzonungen gehört zur Vorlage. Gedacht wird allerdings nur an «persönliche Härtefälle» und nicht an flächendeckende Entschädigungszahlungen.