Der psychisch kranke Mann, der im August 2017 in der St. Galler Innenstadt im Wahn einen jungen Schweizer erstach, bleibt in stationärer Behandlung. Das Kreisgericht St. Gallen hat am Donnerstag für den Beschuldigten eine «kleine Verwahrung» ausgesprochen.
Am 4. August 2017 kurz nach 18 Uhr war an der Marktgasse in St. Gallen ein damals 22-jähriger Mann vor einem Café schwer verletzt worden. Ein heute 44-jähriger Schweizer hatte sein Opfer mit einem Sackmesser attackiert. Das Opfer verstarb vier Tage nach dem Angriff im Spital. Der Täter hatte den jungen Mann zufällig ausgesucht. Die beiden kannten sich nicht.
«Ich war so verwirrt, dass ich nicht mehr wusste, was ich tat», sagte der geständige Täter am Donnerstag vor Gericht. Die Situation sei eskaliert. «Es war eine schreckliche und absurde Tat», erklärte der Mann, der in Fussfesseln im Gericht sass.
Wegen seiner Krankheit sei er schon vier oder fünf Mal in der Klinik gewesen. «Ich konnte mich aber immer wieder erholen», sagte er. Der IV-Bezüger befindet sich seit 14 Monaten im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dank neuer Medikamente und regelmässigen Therapien hofft er, dass er sich wieder in die Gesellschaft integrieren kann.
Hohe Rückfallgefahr
Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten im «selbständigen Massnahmenverfahren» eine stationäre therapeutische Massnahme, eine sogenannte «kleine Verwahrung». Es sei die schuldlose Begehung des Mordes festzustellen.
Der Beschuldigte sei schon öfters durch sein aggressives und gewalttätiges Verhalten aufgefallen, sagte die Staatsanwältin. Einmal habe er der Mutter mit einer Axt gedroht – trotz Medikamenten. Zwei Tage vor der Tat habe er den Termin für eine Depotinjektion abgesagt. «Eine ambulante Behandlung wäre aufgrund der hohen Rückfallgefahr nicht ausreichend», so die Staatsanwältin.
Sein Mandant habe zur Tatzeit keinen eigenen Willen gehabt, sagte der Verteidiger: «Er war ferngesteuert.» Es sei von einer schuldlosen Begehung einer Tötung auszugehen. Im vorzeitigen Vollzug sei inzwischen auf den geschlossenen Vollzug verzichtet worden. Die Massnahme solle zwei Jahre nach Rechtskraft beendet werden.
Keine Befristung der Massnahme
Der vorsitzende Richter sprach bei der Urteilsverkündigung von einer schrecklichen Tragödie. «Die Belastung für die Angehörigen ist durch das Verfahren äusserst gross.» Das Kreisgericht stellte die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten fest und ordnete nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Dabei stützte sich das Gericht auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Der Beschuldigte leide an einer bekannten paranoiden Schizophrenie, heisst es darin. Er habe sich zum Tatzeitpunkt in einem Wahn bewegt und sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Realität wahrzunehmen.
Damit fehle die besondere Skrupellosigkeit für einen Mord, begründete das Gericht den Entscheid, die Tat als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren. Dies habe keine Konsequenzen auf die Sanktion: Die Massnahme diene dem Schutz der Bevölkerung.
Der Beschuldigte sei therapiewillig und therapiefähig. Eine Befristung sei aber nicht angezeigt. «Die Behandlungsdauer ist ungewiss», sagte der vorsitzende Richter. Die Massnahme werde einmal im Jahr überprüft.
Das Gericht schützte die Forderungen der Privatkläger und billigte den Eltern des Opfers eine Genugtuung von je 65'000 Franken zu, die beiden jüngeren Geschwister erhalten je 18'000 Franken.
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