Abstimmungen/WahlenUrnengänge statt Landgemeinde – Regeln für Wahlen und Abstimmungen
SDA
12.6.2020 - 14:12
Die Innerrhoder Standeskommission (Regierung) hat die ausserordentlichen Urnengänge vom 23. August geregelt: So müssen bei Bestätigungswahlen allfällige Gegenvorschläge bis zum 7. Juli dem Kanton gemeldet werden.
Diese Regelung gilt für die Wahl von amtierenden Behördenmitgliedern, die sich wieder zur Verfügung stellen. Ohne einen Gegenvorschlag gelten sie als wiedergewählt, wie es in einer Mitteilung des Kantons vom Freitag heisst.
Bei Ersatzwahlen für zurückgetretene Amtspersonen braucht es keine Anmeldung für Kandidierende. Wählbar ist – wie bei der Nationalratswahl – jede Person, die stimmberechtigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers von Gesundheitsdirektorin Antonia Fässler.
Anders als bei der Nationalratswahl, gilt in ersten Wahlgängen aber das absolute Mehr. Wenn nötig, kommt es am 27. September zu zweiten Wahlgängen. Dort sind laut dem Erlass nur noch Personen wählbar, die im ersten Wahlgang Stimmen erhalten haben. Dies gilt auch für Bisherige und ihre Gegenkandidaten.
Nur dringliche Geschäfte
Abgestimmt wird am 23. August nur über dringliche Geschäfte, nämlich über den Landsgemeindebeschluss zur Revision des Steuergesetzes (Staf) und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele. Nicht dringliche Geschäfte werden auf die nächste ordentliche Landsgemeinde oder Bezirksgemeinde verschoben.
Die Innerrhoder Landsgemeinde, die traditionell Ende April stattfindet, wurde wegen der Coronakrise zuerst auf den 23. August verschoben und später ganz abgesagt. Auch die Bezirksgemeinden, die jeweils kurz nach der Landsgemeinde stattfinden, sind abgesagt. Stattdessen setzte die Standeskommission Urnengänge an.
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