Verwaltungsgericht BEVerurteilter Mörder soll nach Freilassung Schweiz verlassen
SDA
17.6.2019 - 11:27
Ein heute 58-jähriger Kosovare, der wegen mehrfachen Mordes im St. Galler Strafvollzug sitzt, soll die Schweiz nach Verbüssung seiner Haftstrafe verlassen. Dies hat das Berner Verwaltungsgericht entschieden.
Das Gericht wies die Beschwerde des Mannes gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch den Kanton Bern ab, wie aus dem am Montag publizierten Urteil vom 27. Mai hervorgeht. Der zweitinstanzliche Entscheid kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Der Mann hatte im Jahr 2008 bei einem Streit zwischen kosovarischen Familien in Wil SG einen Familienvater und dessen 18-jährigen Sohn auf offener Strasse kaltblütig erschossen. Dafür wurde er 2013 vom St. Galler Kantonsgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
Bedingte Entlassung 2020 möglich
Wie aus dem Urteil des Berner Verwaltungsgericht hervorgeht, könnte der Mann im Mai 2020 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden. Er habe im Strafvollzug erfolgreich eine deliktorientierte Psychotherapie abgeschlossen. Gemäss Therapiebericht bestehen keine Indizien für eine Rückfallgefahr.
Dennoch ist aus Sicht der Berner Richter diesbezüglich keine verlässliche Prognose möglich, da das «Wohlverhalten» des Häftlings im engmaschigen Strafvollzug kaum Aussagekraft dafür habe, wie sich der Mann in Freiheit verhalten werde.
Angesichts des hohen Strafmasses und der schweren Taten komme ohnehin die strenge Praxis des Bundesgerichtes zur Anwendung, wonach selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen sei.
Der Kosovare kam 1983 erstmals in die Schweiz. Den Lebensunterhalt für seine Familie verdiente er bis 2008 als Hilfsdachdecker. Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Mann bis zum Tatzeitpunkt als beruflich und wirtschaftlich integriert galt.
Hingegen relativierten die schweren Taten die Integrationsleistung des Mannes in der Schweiz erheblich und brächten «die Geringschätzung der rechtsstaatlichen Ordnung zum Ausdruck.»
Gefahr der Blutrache in Kosovo
Der Kosovare hatte in seiner Beschwerde vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm von den Angehörigen der von ihm Getöteten die Blutrache. Laut Gericht ist die Blutrache in Kosovo zwar noch präsent, trotzdem sei die Rückkehr deswegen nicht generell unzumutbar.
Zudem belegten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internet-Kommentare aus dem Jahre 2009 keine konkreten Verdachtsmomente für eine (noch) drohende Blutrache. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Situation beruhigt hat. Der Mann habe in den letzten Jahren mehrfach erklärt, keine Repressionen zu befürchten.
Selbst wenn Anzeichen für eine Gefährdung bestünden, würden die Richter am Widerruf der Niederlassungsbewilligung festhalten. Denn auch hierzulande wäre das Risiko nicht auszuschliessen, das Rachewillige aus Kosovo illegal einreisen könnten.
Schliesslich habe der Kosovare das Rache-Risiko seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. «Wer einen anderen Menschen vorsätzlich getötet hat, soll sich nicht auf die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen können», halten die Berner Verwaltungsrichter fest.
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