ZürichÄrztin darf nach Urkundenfälschung nur unter Aufsicht arbeiten
olgr, sda
8.2.2024 - 15:30
Eine Ärztin hat ihre Doktorurkunde gefälscht: Dass ihr der Kanton Zürich deshalb die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung entzogen hat, sei nicht zu beanstanden, hält das Verwaltungsgericht fest und weist eine Beschwerde der Frau ab.
Keystone-SDA, olgr, sda
08.02.2024, 15:30
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Die Frau, die über ein 2006 in Deutschland erworbenes, 2010 in der Schweiz anerkanntes Arztdiplom verfügt, gab sich mehrmals fälschlicherweise als «Dr. med.» aus: Sie hatte ihren Namen und den Titel ihrer Dissertation auf einer Hochschul-Urkunde selber hinzugefügt, wie aus einem am Donnerstag im Internet veröffentlichen Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht.
Diese Urkundenfälschung ist unbestritten. Der Strafbefehl aus dem Jahr 2021 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 1500 Franken und einer Busse von 5000 Franken wurde rechtskräftig.
Die Zürcher Gesundheitsdirektion entzog der Frau in der Folge die Bewilligung zur eigenständigen, fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung. Sie begründete ihren Entscheid auch damit, dass sich die Ärztin nach dem Erlass des Strafbefehls weiterhin als Doktorin ausgegeben habe und auch ein Weiterbildungsbestätigung gefälscht haben soll.
Die Doktorurkunde sei ein einmaliger Fehler gewesen, brachte hingegen die Ärztin sinngemäss vor. Auf Internetseiten vorhandene Titel «Dr. med.» habe sie löschen und Briefkastenschilder anpassen lassen. Bei der vermeintlichen Weiterbildungs-Fälschung gehe die Zürcher Gesundheitsdirektorin teilweise von einem falschen Sachverhalt aus, dieses Verfahren sei ja eingestellt worden.
Vertrauenswürdigkeit infrage gestellt
Diese Argumente halfen der Frau vor Verwaltungsgericht nicht weiter: Dieses stufte in seinem Urteil die unbestrittene Fälschung der Doktorurkunde als «sehr gravierend» ein. Dies allein rechtfertige den Entzug der Bewilligung.
Denn als Ärztin müsse die Frau Rezepte, Zeugnisse und Gutachten für Private und behördliche Stellen ausstellen. Dabei müsse sie stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts bieten. Mit der Urkundenfälschung sei deren Vertrauenswürdigkeit infrage gestellt.
Das Verwaltungsgericht bezeichnete den Entscheid der Gesundheitsdirektion als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesen seien höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse der Frau. Zumal der Ärztin im Kanton Zürich eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht weiterhin erlaubt bleibe.
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