Coronavirus – Schweiz Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde von Maskengegnern ein

SDA

7.9.2020 - 12:01

Das Bundesgericht gewährt keine aufschiebende Wirkung der Maskenpflicht in Zürich. (Symbolbild)
Das Bundesgericht gewährt keine aufschiebende Wirkung der Maskenpflicht in Zürich. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Bundesgericht hat entschieden, nicht auf die Beschwerde der Zürcher Maskengegner einzutreten. Die Beschwerdeführer wollten erwirken, dass die vom Zürcher Regierungsrat erlassene Maskenpflicht ausgesetzt wird.

Die Beschwerdeführer wehren sich eigentlich vor dem Zürcher Verwaltungsgericht gegen die regierungsrätliche Maskenpflicht. Nachdem das Verwaltungsgericht es in einem Zwischenentscheid abgelehnt hatte, die Maskenpflicht auszusetzen, bis es ein Urteil in dem Fall gesprochen hat, zog eine der Beschwerdeführer den Zwischenentscheid an das Bundesgericht weiter.

Dieses tritt darauf aber gar nicht erst ein, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom Donnerstag festhält. Denn es hebt einen Vorentscheid über vorsorgliche Massnahmen – wie die Gewährung oder den Entzug einer aufschiebenden Wirkung – nur dann auf, wenn dieser willkürlich erscheint.

Ausserdem hat es die Beschwerdeführerin versäumt, darzulegen inwiefern der Zwischenentscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt. Ihr werden die Gerichtskosten in Höhe von 1000 Franken auferlegt.

Seit dem 27. August gilt in Zürich eine Maskenpflicht für alle Läden in Innenräumen. Der Regierungsrat hatte sich dazu entschieden, nachdem die Corona-Ansteckungszahlen im Kanton wieder deutlich angestiegen waren.

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