Verkehrsdelikte Gericht Andelfingen: Verteidiger verlangt Verzicht auf Bestrafung

hael, sda

15.7.2021 - 10:41

Die Unfallstelle auf der A4 bei Humlikon am 4. November 2017. Der Verursacher des Unfalls muss sich am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Andelfingen verantworten.
Die Unfallstelle auf der A4 bei Humlikon am 4. November 2017. Der Verursacher des Unfalls muss sich am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Andelfingen verantworten.
Keystone

Im Verfahren um einen tödlichen Verkehrsunfall bei Humlikon ZH hat die Staatsanwältin am Donnerstag vor dem Bezirksgericht Andelfingen ZH eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Fahrlässigkeit und Verzicht auf Bestrafung.

Keystone-SDA, hael, sda

Die Urteilseröffnung ist am kommenden Montag. Die Anklägerin forderte eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung und eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung: Der heute 23-Jährige habe mit seiner Fahrweise diese Folgen in Kauf genommen.

Dazu kommen schwere Verkehrsdelikte. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe soll der grundsätzlich geständige Schweizer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 100 Franken erhalten.

Der Verteidiger plädierte auf eine Einstufung der Tat als unbewusste fahrlässige Tötung und unbewusste fahrlässige Körperverletzung. Allenfalls könne bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Auf eine Bestrafung sei zu verzichten, der junge Mann sei schon bestraft genug durch die Schuld, die er trage. Für die Verletzung einiger Verkehrsregeln sei eine milde bedingte Geldstrafe angemessen.

Der Anwalt machte eine eingeschränkte Intelligenz des Beschuldigten geltend. Sein Mandant habe sich nach eigenen Angaben vor dem fatalen Überholmanöver keine Gedanken gemacht. Es sei unbestritten, dass die Fahrweise des Beschuldigten verantwortungslos gewesen sei. Es sei aber fraglich, ob er die möglichen Konsequenzen überhaupt habe erkennen können.

Überholversuch via Rastplatz

Der in einer Anlehre ausgebildete Lastwagenchauffeur fuhr am 4. November 2017 gegen 5 Uhr morgen übermüdet und alkoholisiert vom Ausgang in Zürich nach Schaffhausen. Mit ihm im Auto sassen sein bester Freund und zwei junge Frauen, Bekanntschaften aus dem Ausgang.

Auf der A4 Richtung Schaffhausen fuhr er hinter einem Sattelschlepper mit Anhänger, der mit 80 Kilometern pro Stunde unterwegs war. Weil auf der dort einspurig geführten Strasse ein normales Überholen nicht möglich war, versuchte er, vor den Laster zu gelangen, indem er rechts abbog und mit hohem Tempo durch einen Rastplatz fuhr.

Beim Wiedereinbiegen in die A4 geriet sein Kleinwagen aber ins Schleudern. Er touchierte das Heck des in diesem Moment vor ihm vorbeifahrenden Sattelschleppers, schlingerte auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem korrekt entgegenkommenden Auto.

Strecke gut gekannt

Der Beschuldigte habe die Strecke sehr gut gekannt, sagte die Anklägerin. Er habe gewusste, dass sie wenig später zweispurig wurde, und Überholen dort problemlos möglich wäre. Er habe auch gewusst, dass auf dem Rastplatz Fernfahrer übernachteten und jederzeit jemand die Strasse überqueren konnte. Er habe es ganz klar «darauf ankommen lassen» – ein eindeutiger Fall von Eventualvorsatz.

Der 21-jährige Freund des Beschuldigten wurde bei der Kollision getötet. Eine damals 19-jährige Mitfahrerinnen wurde schwer verletzt, sie hat bleibende Einschränkungen und musste den Beruf wechseln. Die zweite, damals 16-jährige Mitfahrerin, der Beschuldigte selbst, sowie der damals 42-jährige korrekt fahrende Lenker erlitten leichte bis mittelschwere Verletzungen.

Beschuldigter fühlt sich überfordert

Laut dem Beschuldigten stand er nach dem Unfall mit der Familie des Getöteten ein paar Mal in Kontakt, um über das Geschehene zu sprechen. Zu den verletzten Frauen suchte er keinen Kontakt. Er wisse nicht, wie er auf sie zugehen solle. Er sei mit der Situation «einfach überfordert», sagte der junge Mann, der demnächst Vater wird.

Zum Unfallhergang gab es vor Gericht nur spärliche Informationen. Die beiden damals betroffenen Frauen sagten widersprüchlich aus. Immer wieder machen sie Erinnerungslücken geltend. Der Beschuldigte selbst machte von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Er könne sich heute nicht mehr erklären, wie das alles habe passieren können, sagte er unter Tränen.