Urteil Lehrabgänger darf sich auch wegen genügender Note beschweren

olgr, sda

19.10.2021 - 11:54

Ein Informatik-Lehrabgänger ist vom Verwaltungsgericht gestützt worden: Er darf gegen eine Teilnote rekurrieren, auch wenn sie genügend war. (Symbolbild)
Ein Informatik-Lehrabgänger ist vom Verwaltungsgericht gestützt worden: Er darf gegen eine Teilnote rekurrieren, auch wenn sie genügend war. (Symbolbild)
Keystone

Die Zürcher Bildungsdirektion wollte nicht auf einen Rekurs eines Lehrabgängers eintreten: Da er die Abschlussprüfung mit genügenden Noten bestanden hatte, bestehe gar kein Interesse an der Änderung einer von drei Teilnoten. Das Verwaltungsgericht sieht es nun aber anders.

19.10.2021 - 11:54

Denn der Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik bat um eine Überprüfung seiner Note im Bereich «Praktische Arbeiten», in dem er eine 4,6 erzielt hatte. Bei den «Erweiterten Grundkompetenzen» und im Fach «Informatikkompetenzen» standen hingegen eine 5,5 und eine 5,1 in seinem Abschlusszeugnis.

«Obschon der Beschwerdeführer in dem betreffenden Fachbereich immer noch eine genügende Note erzielte, ist diese doch merklich schlechter als seine Noten in den übrigen Fachbereichen», hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest. Damit entstehe der Eindruck, der Informatiker beherrsche zwar die Theorie, könne aber das erworbene Wissen in der Praxis nicht so gut umsetzen.

Note wirkt sich auf Stellensuche aus

Das Verwaltungsgericht stimmt dem Lehrabgänger dahingehend zu, dass dessen Stellensuche auch durch die genügende Note beeinflusst sein könnte. Ein Arbeitgeber entscheide sich im Zweifelsfall eher für einen Bewerber mit einer guten Note im praktischen Bereich als für einen Interessenten mit einer glänzenden Bewertung in der Theorie.

Dass die Prüfungskommission und die Bildungsdirektion auf den Rekurs gar nicht erst eingetreten sind, stuft das Verwaltungsgericht deshalb als falsch ein. Auch mit der Teilnote liege ein «zulässiges Anfechtungsobjekt» vor, zudem bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnote der Lehrabschlussprüfung».

Dass der Informatiker nun eine bessere Praxisnote erhält, ist damit aber noch nicht gesagt: Die Bildungsdirektion wird nur angewiesen, sich mit dem Rekurs des Lehrabgängers materiell auseinanderzusetzen. Ob sie ihn gutheisst oder ablehnt, bleibt vorerst offen.

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