Radaraufnahmen zulässig «Richterschreck» muss Tempo-Busse bezahlen

SDA

19.2.2018 - 23:30

Ganze 800 Mal soll der 78-Jährige in die Radarfalle getappt sein. 
Ganze 800 Mal soll der 78-Jährige in die Radarfalle getappt sein. 
Keystone

Der landesweit als "Richterschreck" bekannte Franz-Josef Schulte-Wermeling muss zwei Bussen bezahlen: Der 78-Jährige ist mit seiner Argumentation, dass die Polizei keine Radargeräte einsetzen dürfe, vor dem Zürcher Obergericht gescheitert.

Der Fall ist an sich simpel: Schulte-Wermeling, der über 800 Verkehrsbussen nicht bezahlt haben soll, ist Anfang 2016 innerorts zweimal zu schnell gefahren - einmal 7, einmal 9 km/h. Dafür erhielt der Deutsche Bussen von 40 und 120 Franken.

Technische Überwachungsgeräte dürften gemäss Zivilprozessordnung aber nur von der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, und dies nur gegen verdächtige Personen, brachte der Gebüsste jedoch vor. Es fehle also in der Schweiz an einer gesetzlichen Grundlage, damit die Polizei im öffentlichen Raum Radarkästen benutzen dürfe.

Das Zürcher Obergericht weist diese Ausführung in seinem kurzen, aber deutlichen Urteil zurück, das nun schriftlich vorliegt: Bei sicherheitspolizeilich motivierten Überwachungen handle es sich um keine Zwangsmassnahmen, die von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden müssten.

"Verkehrsüberwachungsanlagen wie Radargeräte oder Blitzgeräte zur Rotlichtkontrolle überwachen nur den öffentlichen Raum und keine bestimmten Zielpersonen." Solche Vorkehren werden durch die entsprechend anwendbaren kantonalen Polizeigesetze geregelt, schreibt das Obergericht.

Es verweist in seinem Urteil unter anderem auf die Bundesverfassung, das Strassenverkehrsgesetz, die Strassenverkehrskontrollverordnung und das Polizeigesetz des Kantons Zürich. "Zusammenfassend liegt eine gesetzliche Grundlage für Radargeräte vor." Die Polizei sei befugt gewesen, die Kontrollen vorzunehmen und auszuwerten.

Und diese Kontrolle ergab ein klares Bild: "Die dabei entstandenen Fotos zeigen deutlich das Kontrollschild sowie den Beschuldigten als Lenker des betreffenden Fahrzeuges", hält das Obergericht in seinem Urteil fest.

Schulte-Wermeling gilt als "Richterschreck"; er ist bekannt und gefürchtet, bei Verhandlungen kein Blatt vor den Mund zu nehmen und die Richter teilweise zu beschimpfen. In erster Instanz vor dem Zürcher Bezirksgericht hatte er unter anderem die Intelligenz der Richterin in Zweifel gezogen und gefragt, ob er sie erst ohrfeigen müsse, bis sie etwas verstehe. Das Verfahren vor Obergericht fand schriftlich statt.

Bilder aus der Schweiz
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