Zu spät reagiert Unfall erst nach Mittagspause gemeldet: 78-Jährige wird gebüsst

SDA

8.4.2018 - 23:30

Sie rammte einen Inselschutzpfosten und meldete den Schaden erst zwei Stunden später. Zu spät für das Zürcher Obergericht. Deshalb muss eine 78-jährige Autolenkerin jetzt 700 Franken Busse bezahlen. (Symbolbild)
Sie rammte einen Inselschutzpfosten und meldete den Schaden erst zwei Stunden später. Zu spät für das Zürcher Obergericht. Deshalb muss eine 78-jährige Autolenkerin jetzt 700 Franken Busse bezahlen. (Symbolbild)
Keystone

Eine betagte Frau hatte mit ihrem Auto einen Inselschutzpfosten gerammt: Weil die Gemeindeverwaltung über Mittag geschlossen war, meldete sie den Schaden erst zwei Stunden nach dem Unfall. Das sei zu spät - sie habe sich damit pflichtwidrig verhalten, sagt das Obergericht Zürich und auferlegt ihr eine Busse von 700 Franken.

Noch einmal Glück gehabt, könnte man eigentlich denken. Denn der Unfall, der sich an einem kalten Tag im Januar 2015 im Zürcher Weinland ereignete, war nicht sonderlich schlimm.

So schreibt auch das Obergericht in seinem Urteil von einer "kurzen Fehlreaktion" der damals 78-jährigen Autolenkerin. Diese habe versucht, einer Katze auszuweichen und habe deshalb in geringem Tempo den Inselschutzpfosten gerammt. Auch der angerichtete Sachschaden - er wird auf 390 Franken beziffert - liegt gemäss Gericht "im geringen Bereich".

Schaden unverzüglich melden

Doch dieser an sich banale Unfall beschäftigte nun das Statthalteramt, das Bezirksgericht und das Obergericht. Dass sich die Frau der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hatte, war dabei unbestritten.

Umstritten blieb aber das Verhalten der Seniorin nach dem Unfall. Erst gegen 14.10 Uhr, zwei Stunden nach dem Unfall, hatte sie telefonisch die Gemeindeverwaltung erreicht, um den Schaden zu melden. Vorherige Anrufe, die sie sowie ein helfender Zeuge tätigten, waren in der Mittagspause ungehört verhallt.

Damit habe sie sich pflichtwidrig verhalten, hält das Obergericht nun fest. Denn die Gesetzeslage sei klar: Entstehe bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, ein Schaden, so müsse sofort der Geschädigte benachrichtigt werden. Sei dies nicht möglich, müsse die Polizei verständigt werden.

Es gibt keinen Ermessensspielraum

Die Gemeinde sei ja vergleichsweise kurze Zeit nach dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden, brachte der Verteidiger der Autofahrerin vor. Es wäre überspitzter Formalismus, würde die Seniorin gebüsst.

Für das Obergericht besteht aber kein Ermessensspielraum: Ein Schaden müsse so rasch als möglich gemeldet werden - auch wenn er nur ein verhältnismässig geringes Ausmass erreiche. Der Sinn dieser Bestimmung sei, dass Beweise gesichert und bei einem allfälligen Streit um Schadenersatzansprüche verwendet werden könnten.

Dass die 78-Jährige den Unfallort verliess und sich in das Haus des Zeugen begab, erachtete das Obergericht noch für zulässig. In Anbetracht des Alters der Frau und der herrschenden winterlichen Verhältnisse sei es ihr nicht zumutbar gewesen, länger auf der Unfallstelle zu verbleiben.

Danach im Warmen hätte sie aber, als sie die Gemeinde als Geschädigte nicht erreichte, unverzüglich die Polizei informieren müssen, befand das Obergericht und stützte damit die Haltung des Statthalteramtes.

Das Bezirksgericht Andelfingen war als Vorinstanz noch zu einem anderen Schluss gelangt: Es hatte die Frau vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens freigesprochen - es hatte die Meldedauer von zwei Stunden über Mittag gerade noch als vertretbar eingestuft.

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