Coronavirus – Schweiz Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung einer Polizei-Mitarbeiterin

olgr, sda

25.5.2023 - 14:41

Eine Mitarbeiterin der Stadtpolizei wollte keine Maske tragen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Entlassung nun als rechtmässig beurteilt. (Symbolbild)
Eine Mitarbeiterin der Stadtpolizei wollte keine Maske tragen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Entlassung nun als rechtmässig beurteilt. (Symbolbild)
Keystone

Die Zürcher Stadtpolizei hat während der Coronapandemie eine Mitarbeiterin zurecht fristlos entlassen. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Frau abgeschmettert. Sie wollte aus angeblich gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen, liess aber keine ärztliche Untersuchung zu.

25.5.2023 - 14:41

Die Polizei-Mitarbeiterin, die unter anderem im Gesundheitsbereich arbeitete, hatte im Winter 2020 zwar ein ärztliches Zeugnis eingereicht, das sie von der Maskentragpflicht entbinden sollte.

Da dieses Zeugnis aber mehrere Monate alt war und sich einzig auf den öffentlichen Verkehr bezog, beharrten ihre Vorgesetzten auf einer zusätzlichen vertrauensärztlichen Untersuchung.

Trotz mehrmaligen Aufforderungen und Mahnungen, die auch mit dem Hinweis auf eine Kündigung verbunden waren, weigerte sich die Frau. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorgelegt, das ihr bescheinigt hätte, am Arbeitsplatz wirklich keine Maske tragen zu können, hält das Verwaltungsgericht in seinem am Donnerstag publizierten Urteil fest.

Hätte sie belegt, dass das Maskentragen aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hätte sie gemäss Urteil im Homeoffice bleiben können.

«Beharrliche Weigerung»

Angesichts der «generell ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Maskentragpflicht» und der «Art und Weise ihrer entsprechenden Äusserungen» hat das Gericht Zweifel daran, dass die Frau wirklich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen konnte.

Die Stadtpolizei habe deshalb die Abklärung durch eine unabhängige Fachperson verlangen dürfen. Das Verwaltungsgericht schreibt von einer «beharrlichen Weigerung» und einem «untragbaren Verhalten» der Mitarbeiterin, der wegen ihrer Stellung und Funktion im Gesundheitsbereich eine Vorbildfunktion zugekommen sei.

Die im Januar 2021 erfolgte fristlose Kündigung erweise sich damit als verhältnismässig und zulässig. Die Forderungen der Entlassenen – unter anderem neun Monatslöhne und eine Anpassung des Arbeitszeugnisses – weist das Gericht deshalb ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frau hat inzwischen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

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