Im Jahr 2016 haben die Winterthurer Strombezüger auch einen Beitrag an die öffentliche Beleuchtung kommunaler Strassen leisten müssen: Diese "Laternengebühr" wurde zwischenzeitlich zwar bereits wieder abgeschafft - sie wäre aber zulässig gewesen, hält der Bezirksrat fest.
Der Bezirksrat hatte Rekurse zu behandeln: Drei Personen hatten die Rechtmässigkeit der von Stadtwerk Winterthur verschickten Stromrechnungen angezweifelt.
Der Bezirksrat hat diese Rekurse nun als unbegründet abgewiesen, wie er am Donnerstag mitteilte. Die festgesetzte Verordnung über die Abgabe von Elektrizität und die vorliegend anwendbaren Bestimmungen würden grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge an die öffentliche Beleuchtung bilden.
Einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht - etwa gegen das kantonale Strassengesetz, das eidgenössische Stromversorgungsgesetz oder die Grundsätze des öffentlichen Abgaberechts - konnte der Bezirksrat entgegen den Ausführungen der Rekurrenten ebenfalls nicht feststellen. Die erhobenen Beiträge würden sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie als zulässig erweisen.
Die "Laternengebühr" war in Winterthur auf das Jahr 2016 eingeführt worden. Bereits auf das Jahr 2017 wurde die Abgabe wieder abgeschafft.
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