Feiertagsregelung Lohnt sich der Umzug in einen anderen Kanton für mehr Freitage?

Von Anna Kappeler

20.6.2019

Abkühlung dank Brunnen auf dem Bundesplatz – auch so kann ein Feiertag genutzt werden.
Abkühlung dank Brunnen auf dem Bundesplatz – auch so kann ein Feiertag genutzt werden.
Bild: Keystone/Peter Schneider

Am heutigen Donnerstag ist Fronleichnam. Ein gesetzlicher Feiertag ist das allerdings nur in katholischen Kantonen. Haben Arbeitnehmer in der Schweiz also unterschiedlich viele Ferien?

Stadtzürcher kennen das jährlich widerkehrende Phänomen. Während sie wie gewohnt zur Arbeit fahren, sind die Strassen plötzlich überfüllt mit Autos mit Kennzeichen aus katholischen Kantonen. Es muss wieder Fronleichnam sein – da haben Bewohner etwa in Schwyz oder Uri dank eines gesetzlichen Feiertages frei.

In der Schweiz werden alle Feiertage bis auf den 1. August von den Kantonen bestimmt. Der Neujahrstag, die Auffahrt und der Weihnachtstag sind die einzigen Feiertage, die alle Kantone als gesetzliche Feiertage bezeichnet haben. Entsprechend variieren die Feiertage je nach Wohnort. Obenaus schwingt der Kanton Graubünden mit 15 Feiertagen, um unteren Ende der Skala liegen Appenzell-Ausserrhoden, Genf und die Waadt. Sie haben nur gerade acht Feiertage. Der Unterschied beträgt mit sieben Arbeitstagen also fast eineinhalb Wochen.

Mehr Ferien je nach Arbeitskanton?

Haben die Genfer also über eine Woche mehr Ferien als die Appenzeller? Nein, sagen mehrere Firmen auf Anfrage von «Bluewin». Beim Bund beispielsweise sind die Feiertage in Artikel 66 der Bundespersonalverordnung geregelt. «Diese Regelung stellt sicher, dass alle Bundesangestellten in allen Kantonen gleich viele bezahlte Feiertage haben», sagt Mediensprecher Anand Jagtap vom Eidgenössischen Personalamt. Als ganze Feiertage gelten beim Bund Neujahr, der Berchtoldstag, der Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag. Als halbe Feiertage gelten der 24. und der 31. Dezember.



Bundesangestellte haben somit Anspruch auf zehn Feiertage. Die Mitarbeiter können an anderen kantonalen Feiertagen zwar ebenfalls freinehmen, müssen dafür aber einen Ferientag hergeben oder die Arbeitszeit vor- oder nachholen. Umgekehrt kann die Arbeitszeit gutgeschrieben werden, wenn einer der erwähnten Tage am Arbeitsort nicht als offizieller Feiertag gilt und die Person dann arbeiten will.

Post regelt Feiertage beim Kader anders

Eine ähnliche Regelung kennt auch die Post – deren Angestellte haben aber einen Feiertag weniger. Wer dem Post-GAV unterstellt ist, bekommt neun bezahlte Feiertage, egal in welchem Kanton die Person arbeitet. «Wenn mehr als neun Feiertage existieren, sind die «Überzähligen» mit anderen Zeitguthaben wie Überstunden abzugelten. Sind in einem Kanton weniger als neun Feiertage im kantonalen Gesetz verankert, kann der Mitarbeitende zusätzliche freie Tage beziehen», sagt Post-Mediensprecher François Furer.

Allerdings: Die Regelung gilt nicht für Kadermitarbeitende. «Beim Kader gibt es die erwähnten Differenzen je Kanton», sagt Furer. «Kadermitarbeitende haben demgegenüber Anspruch auf die im Kanton üblichen freien Tage.»

Dass bei der Post Kaderverträge eine andere Feiertags-Regelung haben als die anderen Angestellten, stört Pierre Derivaz von den Angestellten Schweiz nicht. Er habe sich mit dem GAV der Post nicht vertieft auseinandergesetzt. «Prima facie scheinen sie mir i.O.» Viele Kaderverträge würden einen erhöhten Ferienanspruch vorsehen. Es wäre verpönt und stossend vorzusehen, dass der Arbeitnehmer in Luzern weniger Feiertage haben dürfe, nur weil die Firma auch in Bern tätig sei. «Zulässig ist wiederum, in einem GAV oder in einem Firmenreglement vorzusehen, dass der Arbeitnehmer in Bern mehr Feiertage bekommt», sagt Derivaz.



Auch bei den SBB und bei Roche haben alle Angestellten gleich viele Feiertage. Mitarbeitende haben an den Feiertagen des Kantons, in dem sie arbeiten, frei, sagt SBB-Mediensprecher Raffael Hirt. «Hat ein Kanton mehr oder weniger Feiertage als im GAV vorgesehen, kompensieren die Mitarbeitenden dies an anderen Tagen.»

Freinehmen bei religiösen Festen?

Und wie sieht es bei religiösen Festen, die keine offiziellen Feiertage sind, aus? Dazu heisst es beim Arbeitgeber-Verband: «Die kantonalen Feiertage stützen sich vorwiegend auf die christliche Tradition. Wenn Arbeitnehmer anderen Glaubens ihre religiösen Feiertage ebenfalls begehen möchten, können sie an nicht von den Kantonen anerkannten Feiertagen frei nehmen», sagt Pressesprecher Fredy Greuter. Diese Zeit muss dann allerdings kompensiert werden.

Auch von Arbeitnehmer-Seite klingt es ähnlich: «Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen», sagt Derivaz von den Angestellten Schweiz. Das gebe das Arbeitsgesetz vor.

Bei den SBB heisst es: «Die SBB nimmt wenn immer möglich Rücksicht auf religiöse Feiertage, aber genau wie an Weihnachten oder Ostern kann es sein, dass Mitarbeitende aus betrieblichen Gründen an Feiertagen arbeiten müssen», sagt Pressesprecher Hirt. Das werde individuell zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzen geregelt, wobei auch hier die insgesamt 115 bzw. 116 Frei- und Feiertage gelten.

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