Contact-Tracing Beim Clubbesuch einen falschen Namen nennen – ist das strafbar?

tafu

29.6.2020

Wer derzeit in einem Club die Nacht durchfeiern will, muss beim Besitzer seinen Namen hinterlegen. Doch längst nicht jeder Gast macht korrekte Angaben. (Archivbild)
Wer derzeit in einem Club die Nacht durchfeiern will, muss beim Besitzer seinen Namen hinterlegen. Doch längst nicht jeder Gast macht korrekte Angaben. (Archivbild)
Bild: Keystone

Contact Tracing ist ein wesentlicher Bestandteil, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Leider geben Partygäste nicht immer ihren korrekten Namen an. Können sie dafür strafrechtlich belangt werden?

Hunderte Partygänger feierten am vergangenen Wochenende im Zürcher Club Flamingo. Doch nach der Party kam das böse Erwachen: Unter den Gästen befand sich eine Person, die mit dem Coronavirus infiziert ist. Mindestens fünf weitere Gäste hat diese nach ersten Erkenntnissen angesteckt, 300 Gäste müssen aufgrund dieses sogenannten «Superspreader-Events» in Quarantäne.

Allerdings können die Behörden sich nicht sicher sein, dass wirklich alle potenziell infizierten Personen kontaktiert wurden – denn: Etwa ein Drittel des Partyvolks hatte im Rahmen des Contact Tracings einen falschen Namen oder eine falsche Adresse angeben. Dass so jegliche Möglichkeit unterbunden wird, der Ausbreitung des Virus Einhalt zu gebieten, ist klar. Aber ist die Angabe von falschen Daten in diesem Zusammenhang eigentlich auch strafbar?



Busse ist theoretisch möglich

Juristisch sei die Haftbarmachung des Besuchers «kein Spaziergang», erklärt der Zürcher Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Felix Uhlmann gegenüber dem «Tages-Anzeiger». Es sei theoretisch aber möglich, laut Epidemiegesetz jemanden zu büssen, der sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetze. Allerdings seien diese Bestimmungen sehr allgemein gehalten und richteten sich primär an die Clubbesitzer. «Die Pflicht, sich als Clubbesucher zu registrieren, ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, sondern aus dem Schutzkonzept der Clubs», so Uhlmann weiter.

Clubbesitzer seien ganz klar verpflichtet, die Kontaktdaten aller Besucher zu erfassen. «Sie können gebüsst werden, wenn sie gegen die Corona-Auflagen verstossen», so Uhlmann. Allerdings sei es eine Frage der Verhältnismässigkeit, ob auch tatsächlich rechtliche Schritte eingeleitet werden. Da müsste «eine Namensliste schon schlampig geführt worden sein».

Clubbesitzer stehen in der Pflicht

Clubbesitzer, die ihre Pflicht verletzten, riskierten allerdings bereits heute ein Schliessung ihres Lokals. Doch könne sich Uhlmann gut vorstellen, dass es noch eine Konkretisierung der aktuell geltenden Verordnung geben werde. «So könnte etwa vorgeschrieben werden, dass jeder Besucher eine Ausweiskopie hinterlassen muss.»



Dafür plädiert auch die Kantonsärztin von Graubünden, wie sie im Interview mit «Südostschweiz.ch» verdeutlicht. «Aus medizinischer Sicht ist das ganz klar sinnvoll, dass man seine ID zeigen muss und nicht als Donald Duck irgendwo reingehen kann», so Marina Jamnicki. Die Lockerungen des Bundes seien ihrer Meinung nach definitiv zu früh gekommen. «Wir sehen, dass die Schutzkonzepte nicht wirklich umgesetzt werden», erklärt Jamnicki weiter. Grossveranstaltungen hätten ihr bereits im Vorfeld grosse Sorgen bereitet.

Ist der Zwang zur SwissCovid-App die Lösung?

Werden die Clubbesucher aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben und widersetzen sich der Anordnung, müssen sie mit einer Busse rechnen. Ob die Einhaltung der Quarantäne allerdings tatsächlich auch von den Behörden überprüft werde, ist fraglich. Ebenso, wie es sich verhält, wenn ein Gast nicht direkt kontaktiert wird, sondern lediglich in den Medien lese, dass ein von ihm besuchter Club betroffen ist.



Doch könnte man als Clubbesitzer nicht die Besucher einfach zur Nutzung der SwissCovid-App zwingen, um der Angabe von falschen Namen vorzubeugen? Im Gegenteil, erklärt Felix Uhlmann, man könne sich durch diesen Zwang sogar strafbar machen. Denn das Parlament schreibt in der gesetzlichen Grundlage zur App ausdrücklich vor, dass die Nutzung freiwillig bleibe. «Daran gibt es – leider – nichts zu rütteln», so Uhlmann.

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