Gerichtsurteil Wolf-Abschuss ist künftig auch ohne DNA-Beweise erlaubt

SDA, gbi

27.1.2023 - 12:00

Die kantonalen Stellen können neu auch Videoaufnahmen und anderes mehr nutzen, um einen Schaden durch einen Wolf zu dokumentieren. (Archivbild)
Die kantonalen Stellen können neu auch Videoaufnahmen und anderes mehr nutzen, um einen Schaden durch einen Wolf zu dokumentieren. (Archivbild)
Bild Keystone

Neu sind nebst einem DN-Nachweis auch andere Beweise zulässig, um den Abschuss eines Leitwolfes beweilligt zu erhalten. Das Bundesgericht hat am Freitag diesen Grundsatzentscheid gefällt.

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Beim Abschuss eines Wolfes, der Schäden angerichtet hat, erhalten die Kantone mehr Handlungsspielraum. 

Neu können die antragstellenden Kantone auch mit anderen Nachweisen belegen, dass ein Elterntier eines Wolfsrudels massgeblich an den Rissen von Nutztieren beteiligt war.

Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Dieses klärt damit erstmalig eine grundsätzliche Frage des Beweisrechts, die sich auch künftig bei der Regulierung von Wölfen stellen könnte. Im konkreten Fall ging es um den Rüden M92 des Beverin-Wolfsrudels.

Schwieriger DNA-Nachweis

Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) liess bisher nur DNA-Nachweise auf der Basis von an gerissenen Nutztieren genommenen Speichelproben zu. Dieses Vorgehen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zu eng und auch das Bafu hat seine Sicht im Laufe des vorliegenden Verfahrens geändert.

Unbestritten ist, dass der DNA-Nachweis generell schwierig zu erbringen ist, weil die Spuren an den gerissenen Tieren durch Umwelteinflüsse und Kontakt mit Wildtieren oder den Herdenschutzhunden oft schnell verwischt werden.

Das Bafu will zukünftig auch dokumentierte Foto- oder Filmaufnahmen zulassen, die ein Wolfsindividuum erkennen lassen. Im einzelnen Fall soll auch eine besondere Tötungsmethode als Nachweis in Frage kommen, sofern das Rissbild eindeutig beschrieben und einem Wolf individuell zugeordnet werden kann.

Erforderlich soll zumindest ein individueller Nachweis sein, dass das Elterntier am Riss der Nutztiere beteiligt gewesen ist. Das Elterntier muss dabei nicht alleine für den Schaden verantwortlich sein, da die Jagd der Wölfe im Rudel erfolgt und Nutztierrisse oft nicht nur einem einzelnen Wolf zugerechnet werden können.

Problematisches Verhalten

Ein Elterntier gilt darüber hinaus nicht nur als «besonders schadenstiftend», wenn es zu zwei Dritteln an einem Schaden beigetragen hat, wie aus dem Urteil hervor geht. Die Bestimmung in der Jagdverordnung sei offen formuliert.

Ein problematisches Verhalten kann beispielsweise sein, wenn ein Elterntier gelernt hat, systematisch über elektrifizierte Zäune zum Schutz von Nutztieren zu springen oder diese Herdenschutzmassnahme zu umgehen. Diese Fähigkeit kann ein Elterntier an die Jungtiere weitergeben.

Abschuss von Elterntieren

Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Abgeschossen werden grundsätzlich Jungtiere.

Und es dürfen höchstens halb so viele Wölfe erlegt werden, wie im betreffenden Jahr geboren wurden. Ausnahmsweise kann ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar getötet werden.

Bezifferter Schaden

Der Schaden besteht laut den gesetzlichen Bestimmungen darin, dass im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens zehn Nutztiere wie beispielsweise Schafe oder zwei Nutztiere der Rinder- und Pferdegattung getötet worden sind.

Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen. Dadurch soll bei den verbleibenden Wölfen des Rudels die Wahrnehmung geweckt werden, dass die Nähe zum Menschen oder der Ort des Abschusses gefährlich ist.

Im konkreten Fall geht es um den Abschuss des männlichen Elterntiers «M92» des Beverin-Wolfsrudels. Der Wolf wurde im November 2022 bereits erlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil A-5142/2021 vom 18.1.2023