Bundesgericht Bundesgericht verurteilt Luzerner Anwalt

SDA

29.3.2018 - 12:03

Das Bundesgericht bestätigt eine 500-Franken-Busse gegen einen Luzerner Anwalt. (Symbolbild)
Das Bundesgericht bestätigt eine 500-Franken-Busse gegen einen Luzerner Anwalt. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN

Ein Luzerner Anwalt muss eine Busse von 500 Franken bezahlen, weil er in einem Strafprozess eine Staatsanwältin zu heftig kritisiert hatte. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen.

Die Verhandlung vom 31. August 2017 vor dem Luzerner Kriminalgericht war höchst lebendig: Obwohl der Gerichtspräsident den Anwalt mehrmals zur Ordnung gerufen hatte, kritisierte dieser die Arbeit der Staatsanwältin. Er bezeichnete die Frau wiederholt als inkompetent und hielt ihr vor, das Recht nicht genügend zu kennen.

Er deutete insbesondere darauf hin, dass sie kaufmännisch und treuhänderisch ausgebildet sei und kein Jurastudium absolviert habe. Ihre Ausbildung in ihrer Funktion als Staatsanwältin verglich er mit einem Velomechaniker, der als operierender Arzt tätig sei.

Trotz mehrmaliger Ermahnung hielt der Anwalt schliesslich fest, die Staatsanwältin erfülle die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, da sie kein Jura-Studium abgeschlossen habe. Diesen mündlich geäusserten Vorwurf wiederholte er später in einem Brief an mehrere Kantonsräte.

Auf Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft leitete die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzerns ein Disziplinarverfahren ein. Sie belegte den Mann mit einer Busse von 500 Franken. Diesen Entscheid zog er zuerst ans Kantons- und schliesslich ans Bundesgericht weiter.

Übertreiben und provozieren

Die Richter halten im am Donnerstag publizierten Urteil fest, dass Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuführen haben - sowohl gegenüber ihren Klienten, als auch im Kontakt mit Gegenparteien und Behörden. Sie dürften bei der Verteidigung energisch auftreten und sich scharf ausdrücken. Auch ein gewisses Mass an Übertreibung und Provokation sei zulässig. Diese dürften aber nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend sein.

Was die Aussagen zur Wählbarkeit der Staatsanwältin angeht, hält das Bundesgericht diese nicht für abwegig. Gemäss Gesetz ist wählbar, wer eine abgeschlossene juristische Ausbildung und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt. Letztere Äusserung beziehe sich auf das Anwaltspatent und nicht auf eine juristische Ausbildung, daher sei die Kritik des Anwalts nicht unbegründet.

Was dagegen die Äusserungen vor Gericht angehen, so folgten die Richter in Lausanne der Vorinstanz. Diese hätten diffamierenden Charakter und seien über das zulässige Mass an Kritik und Provokation hinausgegangen. Sie seien nicht mehr sachbezogen gewesen und hätten auch nicht mehr den Interessen seines Mandanten gedient.

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