BundesgerichtEtikettenschwindel: «Saas das Bier» wurde in Bern gebraut
mi, sda
16.9.2021 - 12:00
Ein in Bern gebrautes Bier darf nicht den Eindruck erwecken, dass es aus dem Wallis stammt. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde einer Walliser Getränke-Produzentin ab.
mi, sda
16.09.2021, 12:00
SDA
Diese vertreibt ein Bier mit dem Namen «Saas das Bier», das auf der Produkte-Etikette einen Walliser Stern trägt und ein Bergpanorama abbildet. Das Bier wird in Bern gebraut und abgefüllt. Über eine eigene Brauerei verfügt die Getränke GmbH nicht.
Nach einer Kontrolle Anfang 2019 hielt die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in den Bierflaschen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem auf der Etikette angegebenen Wert abwich.
Hahnenwasser ist nicht Quellwasser
Ausserdem müssten die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und dürften nicht Anlass zur Täuschung geben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht «Bergquellwasser» angegeben werden. Und da das Bier nicht im Wallis hergestellt werde, sei die geographische Angabe des Kantons Wallis irreführend. Die Getränkeproduzentin wurde angewiesen, die Etiketten innert Monatsfrist zu korrigieren.
Im Oktober 2019 stellte die Dienststelle bei einer Inspektion fest, dass das Bier in einem Hotel immer noch im Offenausschank verkauft wurde. Es gab eine erneute Verfügung gegen die Getränke-Händlerin, die vom Kantonsgericht Wallis bestätigt wurde.
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil weist das Bundesgericht die Beschwerde der Gesellschaft ab. Es bestätigt, dass der Name des Bieres und die Angaben auf der Etikette sowie auf der Internetseite der Firma geeignet seien, die Konsumenten zu täuschen.
Daran ändere auch nichts, dass auf der Etikette des Bieres der Hinweis «Gebraut und abgefüllt in Felsenau in Bern» stehe. Den Konsumenten werde trotzdem der Eindruck vermittelt, das Produkt «Saas das Bier» stamme aus dieser Gegend. Angesichts des mit der Lebensmittelgesetzgebung verbundenen Schutzzwecks muss die Beschwerdeführerin der Anordnung der Vorinstanz nachkommen und den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung «Saas das Bier» weglassen.
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