Bundesgericht Suchtkranke haben neu Anspruch auf eine IV-Rente

SDA/uri

5.8.2019 - 12:03

Süchtiger auf der Drogenausgabstelle in Lausanne: Aufgrund medizinischer Erkenntnisse hat das Bundesgericht seine Praxis für IV-Renten bei Suchtkranken geändert. (Archiv)
Süchtiger auf der Drogenausgabstelle in Lausanne: Aufgrund medizinischer Erkenntnisse hat das Bundesgericht seine Praxis für IV-Renten bei Suchtkranken geändert. (Archiv)
Source: Keystone

«Sucht ist aus medizinischer Sicht eine Krankheit», hat das Bundesgericht heute entschieden. Für Suchterkrankte bedeutet der Entscheid, dass sie nun auch eine IV-Rente erhalten können.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung für die Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei Suchterkrankungen geändert. Damit wird bei Suchterkrankungen zukünftig so vorgegangen, wie dies bereits bei psychischen Erkrankungen der Fall ist.

Neu muss mit einem strukturierten Verfahren geklärt werden, ob die Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies hat die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

Bisher galt: Zustand ist selbst verschuldet

Im Einzelfall muss demnach aufgrund objektiver Massstäbe beurteilt werden, ob die betroffene Person trotz des diagnostizierten Leidens ganz oder teilweise einer Arbeit nachgehen kann.



Bisher wurde bei einem sogenannten Abhängigkeitssyndrom eine IV-rechtliche Relevanz abgesprochen. Eine Suchterkrankung begründete nur dann einen Anspruch auf eine IV-Leistung, wenn sie in eine Krankheit oder in einen Unfall mündete oder wenn die Sucht Folge einer Krankheit war.

Grundsätzlich sei man bisher davon ausgegangen, dass die jeweilige Person ihren Zustand selbst verschuldet habe, schreibt das Bundesgericht. Ausserdem nahm man an, eine Abhängigkeit könne immer durch Entzug aufgehoben werden.

«Sucht ist Krankheit»

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung auf der Basis medizinischer Erkenntnisse geändert. Aus medizinischer Sicht sei eine Sucht eine Krankheit. Deshalb dränge sich die gleiche Sichtweise wie bei psychischen Erkrankungen auf.



Die Richter in Luzern weisen in ihrem Urteil darauf hin, dass die versicherte Person eine Pflicht zur Schadensminderung habe. Deshalb könne von ihr die aktive Teilnahme an einer zumutbaren, medizinischen Behandlung verlangt werden. Weigere sich ein Betroffener, könne eine Rente gekürzt oder gestrichen werden werden.

In konkreten Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde eines benzodiazepin- und opioidabhängigen Mannes gutgeheissen. Er hatte vergeblich eine IV-Rente beantragt. Seine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit im geschätzten Bereich soll mit der Weiterführung der Therapie schrittweise erhöht werden. Die nun zugesprochene Rente soll zu gegebener Zeit überprüft werden. (Urteil 9C_724/2018 vom 11.07.2019)

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