BundesgerichtKeine zweite Abstimmung über Heiratsstrafe
SDA
5.11.2020 - 12:03
Der Rückzug der Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» ist nach der Aufhebung der Abstimmung im April 2019 zulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden und zwei Beschwerden abgewiesen.
Eine Volksinitiative kann gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte vom Initiativkomitee zurückgezogen werden, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt.
Das Bundesgericht setzte sich in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil mit der Frage auseinander, ob diese Regel auch im Falle der Aufhebung einer Abstimmung gilt, wie dies bei der Initiative gegen die Heiratsstrafe geschehen ist.
Die Antwort ist klar ausgefallen: Das Initiativkomitee hatte das Recht, die Initiative zurückzuziehen und verstiess damit nicht gegen die Abstimmungsfreiheit. Die Bundesverfassung sieht vor, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt werden darf, das nicht dem freien Willen der Stimmberechtigten entspricht.
Verfassungsanspruch erfüllt
Indem das Bundesgericht die Abstimmung über die Heiratsstrafe aufgehoben habe, sei es diesem Verfassungsgrundsatz nachgekommen. Die Stimmbevölkerung hatte im Vorfeld der Abstimmung von den Behörden falsche Zahlen zur Anzahl der von der steuerlichen Ungleichbehandlung betroffenen Ehepaare erhalten. Dies hatte eine freie Meinungsbildung verunmöglicht.
Die Abstimmungsfreiheit gebietet laut Bundesgericht nicht, dass die Abstimmung darüber hinaus wiederholt werden müsse, um das Vertrauen in die demokratischen Prozesse wieder herzustellen.
Dem Initiativkomitee könne zudem nicht vorgeworfen werden, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte sehe weder vor, dass ein Rückzug begründet werden müsse, noch dass der Bundesrat oder die Bundeskanzlei die Beweggründe prüfen müssten.
Somit stehe es den Initianten zu, zunächst mit einer Stimmrechtsbeschwerde eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend zu machen und später von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen. (Urteil 1C_105/2020, 1C_129/2020 vom 7.10.2020)
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