Zürcher Banken-Krimi Klatsche für die CS: Bundesgericht lehnt ihre Beschwerde ab

SDA/uri

10.2.2021 - 12:35

Die Credit Suisse am Zürcher Paradeplatz: Die Grossbank war mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht nicht erfolgreich. (Symbolbild)
Die Credit Suisse am Zürcher Paradeplatz: Die Grossbank war mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht nicht erfolgreich. (Symbolbild)
Bild: Keystone

Neues Kapitel in der Beschattungsaffäre: Die Credit Suisse blitzt mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht ab. Die von der Finma eingesetzte unabhängige Prüfbeauftragte sei zulässig. 

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Credit Suisse (CS) gegen die Prüfungsbeauftragte der Finma wegen der sogenannten Beschattungsaffäre abgewiesen.

Wir erinnern uns: Der Top-Banker Iqbal Khan wechselte von der Credit Suisse zur UBS – und unaufhaltsam geriet etwas ins Rollen: Detektive wurden aktiv, es gab Rücktritte und sogar einen Todesfall. (Hier die wichtigsten Antworten zum Nachlesen.)



Jetzt kommt raus: Die Bank zweifelt an der Unabhängigkeit der Beauftragten. Diese leitete als Vertreterin von Gläubigern Betreibungen in der Höhe von rund 5,4 Millionen Franken gegen die CS ein.

Das Bundesgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass an die Prüfungsbeauftragte der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden müssen, wie bei einer Richterin oder einem Richter.

Kein strengerer Massstab

Eine Prüfungsbeauftragte übernehme eine Aufgabe der Finma, die als eine Verwaltungsbehörde in der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenfalls nicht völlig unparteiisch sei. Bei einer Beauftragten könne deshalb nicht ein strengerer Massstab angelegt werden.

Hinsichtlich der Betreibungen hält das Bundesgericht fest, dass diese in keinerlei Zusammenhang mit der Beschattungsaffäre stünden. Diese führten nicht dazu, dass die Beauftragte ihre Arbeit nicht ergebnisoffen durchführen könne.

Bericht hätte auch nichtig sein können

Obwohl der Bericht der beauftragten Anwaltskanzlei bereits im August vergangenen Jahres vorlag, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Credit Suisse eingetreten.

Hätte sich herausgestellt, dass die Prüfungsbeauftragte ihre Aufgabe nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfüllen kann, wäre der Bericht nichtig gewesen. (Urteil 2C_399/2020 vom 28.12.2020)

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