PersonalrechtAngestellte der Stadt Zürich sollen enge Beziehungen offenlegen
paja, sda
6.12.2023 - 18:04
Je nach Arbeitsverhältnis müssen Angestellte der Stadt Zürich wohl bald ihre Beziehungen zu Mitarbeitenden melden. Das Parlament hat sich am Mittwoch mehrheitlich für eine neue Regelung ausgesprochen. Interessenskonflikte am Arbeitsplatz sollen so vermieden werden.
paja, sda
06.12.2023, 18:04
SDA
Melden müssten Angestellte etwa, ob sie mit Vorgesetzten verwandt oder verheiratet sind. Andere Bestimmungen wie «enge Freundschaften» strich der Stadtrat wieder aus dem Vorschlag. Die Personalverbände hatten hinterfragt, wie diese definiert würden. Auch Paare, die nicht zusammenleben, müssten ihre Beziehung nicht melden.
Im Personalrecht soll klar definiert werden, in welchen Fällen eine Meldepflicht besteht: Bei einem Hierarchie- oder Abhängigkeitsverhältnis, wenn die Betroffenen gemeinsam Entscheide vorbereiten oder fällen sowie bei ein- oder gegenseitiger Kontrolle.
Auch wenn private Beziehungen Privatsache sein sollten, wie Hans Dellenbach (FDP) sagte, stand die Mehrheit hinter der Änderung. So fielen etwa Wörter wie Vetternwirtschaft oder Bevorzugung. Die Regelung schaffe Klarheit, sagte Judith Boppart (SP).
Ablehnung kam nur von den Grünen. Luca Maggi sagte, auf kantonaler Ebene gebe es bereits ausreichend Regeln. Die Weisung regle nun nur das Offensichtlichste, «mehr geht auch nicht». Das Verständnis von Beziehungen sei zu individuell.
Das Geschäft geht nun in die Redaktionskommission. Die Abstimmung folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Ombudsfrau kritisierte Stadt
Die Weisung geht auf einen Bericht der Ombudsfrau aus dem Jahr 2018 zurück. Sie kritisierte damals, dass «immer häufiger Verwandte, Verschwägerte, Partnerinnen und Partner, Freundinnen und Freunde in der gleichen Behörde oder gar im gleichen Team tätig sind».
Roger Bartholdi und Bernhard im Oberdorf (beide SVP) lancierten daraufhin eine Motion für eine Änderung des Personalrechts. Der Gemeinderat überwies den Vorstoss mit der Regelung, dass eine Meldepflicht eingeführt wird.
Die Regelung gilt zusätzlich für Lehrpersonen und Schulleiter, auch wenn diese nach kantonalem Recht angestellt sind.
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