Die zwölf Gemeinden der IG Nord sind nicht berechtigt, gerichtlich gegen die auf April verfügte Senkung der Flugbetriebsgebühren um 15 Prozent vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Eingabe der Interessengemeinschaft nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten, es fehle die notwendige, besondere Betroffenheit der Gemeinden, um Beschwerde einreichen zu können. Die Flugbetriebsgebühr sei von den Fluggesellschaften und indirekt von den Passagieren zu bezahlen. Somit seien die Anwohner der Flughafengemeinden nicht von der Gebühr betroffen.
Das Gericht führt zudem aus, kein Thema seien vorliegend die Lenkungsgebühren für die Lärm- und Schadstoffemissionen gewesen. Diese würden bei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren berücksichtigt, seien von der 15-prozentigen Senkung aber nicht tangiert.
Lediglich Kostendeckung
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verfügte im November vergangenen Jahres die Gebührensenkung nach einer Intervention des Preisüberwachers. Es hatte sich gezeigt, dass bei den Flugbetriebsgebühren nicht mehr das Prinzip der Kostendeckung eingehalten wurde und deshalb eine Reduktion notwendig war.
Die Flughafen Zürich AG seinerseits sah das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt und legte Beschwerde ein. Die möglichen Ertragseinbussen für das kommende Jahr bezifferte das Unternehmen auf rund 60 Millionen Franken. (Urteil A-6605/2019 vom 28.5.2020)
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