Die Universitäts-Kantone haben für das Jahr 2016 kein Anrecht auf Auszahlung von Grundbeiträgen des Bundes an die Betriebskosten. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Basel-Landschaft abgewiesen, weil diese dadurch doppelt entschädigt würden.
Zürich und die beiden Basler Halbkantone hatten 2017 beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Beiträge in der Höhe von 111 Millionen, beziehungsweise 72 Millionen Franken beantragt.
Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass sie für das Jahr 2016 wegen einer Gesetzesänderung keine Zahlungen erhalten hätten. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Auszahlung 2016 sei gemäss dem Universitätsförderungsgesetz für das Jahr 2015 erfolgt. Im Jahr 2017 seien die Beiträge auf der Basis der entsprechenden Verordnung zum Hochschulförderungsgesetz für das Subventionsjahr 2017 gezahlt worden. Für 2016 hätten sie demnach keine Gelder erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es führt aus, die Kantone hätten jedes Jahr Subventionen erhalten. Würde 2017 eine Auszahlung für 2016 erfolgen, hätte dies eine doppelten Entschädigung zur Folge.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
(Urteil B-196/2018 vom 27.052019)
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