Zürich
Nur weil viele Autofahrer Mitglied eines Verkehrsclubs sind, können diese nicht zwingend gegen Strassenprojekte vor Gericht ziehen, hält das Zürcher Verwaltungsgericht fest. Es weist eine Beschwerde von TCS und ACS gegen einen Tempo-30-Versuch ab.
Im Sommer 2014 wollte die Stadt Zürich einen Versuch starten: Auf vier Strassen sollte während dreier Monate jeweils von 22 bis 6 Uhr eine geringere Höchstgeschwindigkeit gelten. Mit den nächtlichen Tempo-30-Abschnitten erhoffte sich die Stadt Erkenntnisse darüber, ob die Bevölkerung so vor Lärm geschützt werden kann.
Die Verkehrsverbände ACS und TCS legten gegen diesen Test Beschwerde ein - sie blitzten bislang aber überall ab. Nachdem bereits der Zürcher Stadtrat und der Statthalter nicht auf die Beschwerde eingetreten waren, ging nun auch das Verwaltungsgericht nicht auf das Anliegen der Verbände ein, wie dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.
Zahl der Betroffenen unklar
Dass sie nicht berechtigt sein sollen, um gegen die städtische Verkehrsanordnung vorzugehen, verstehen die Verbände nicht: Das Bundesgericht habe bislang ihre Rekurslegitimation nicht in Frage gestellt, hielten sie im Verfahren fest.
Ihre Mitglieder seien vom nächtlichen Tempo-30-Versuch tangiert, brachten ACS und TCS vergeblich vor. Rund ein Drittel aller zürcherischen Motorfahrzeuge würde ja von einem ihrer Mitglieder gehalten. Damit sei statistisch auch davon auszugehen, dass mindestens ein Drittel der in den betroffenen Strassen zur Nachtzeit verkehrenden Fahrzeuge von einem Mitglied gelenkt würde.
Die Stadt Zürich machte hingegen geltend, dass sich ein Verband nicht einfach pauschal auf seine hohe Mitgliederzahl berufen könne, ohne auf die konkreten Verhältnisse und Örtlichkeiten einzugehen.
Dies sieht auch das Verwaltungsgericht so: Praxisgemäss könne zwar ein Verband "die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen". Vorliegend sei aber nicht geklärt, wie viele Mitglieder überhaupt betroffen wären. Dies festzustellen, wäre "aufgrund der Mitgliederlisten durchaus und mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen".
Und selbst wenn in den vier nächtlichen Tempo-30-Abschnitten - Albisstrasse, Hardstrasse, Am Wasser und Winterthurerstrasse - ein Drittel der Fahrzeuge von einem Verbandsmitglied gefahren werden sollte, reicht das dem Gericht nicht: "Angesichts des geringen nächtlichen Verkehrsaufkommens wäre nicht davon auszugehen, dass dies eine Mehrzahl oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführenden darstellt."
Keine Nachteile durch Versuch
Für eine Beschwerde wäre auch eine "besondere Betroffenheit" notwendig. Die beiden Verbände hatten vorgebracht, dass die temporäre Signalisation von einem Autolenker einmal unbewusst übersehen werden könnte. Damit würden Geldstrafen oder gar Führerscheinentzüge drohen.
Die Gefahr von Bussen bestehe bei jeder neuen Verkehrsanordnung, hält dazu das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest. Und da der Versuch nur auf drei Monate angelegt ist und die Temporeduktion nur nachts gelten soll, sieht das Gericht auch sonst keine besondere Betroffenheit vorliegen. Ähnlich hatte sich schon der Statthalter geäussert, der "keine offensichtlichen Nachteile für allfällig Betroffene" gesehen hatte.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde vor Bundesgericht erhoben werden.
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